Bescheinigung nach § 43 Abs.1 Nr.1 Infektionsschutzgesetz (ehemals Gesundheitszeugnis für den Lebensmittelbereich)
Wer gewerbsmäßig Lebensmittel verarbeiten will, muss vorher durch das Gesundheitsamt über die gesundheitlichen Voraussetzungen für diese Arbeit mündlich und schriftlich belehrt werden. Die Bescheinigung darüber darf vor erstmaliger Aufnahme der Arbeit nicht älter als drei Monate sein. (§ 43 Abs.1 Nr.1 Infektionsschutzgesetz).
Montag bis Donnerstag zwischen 8:00 und 11:00 Uhr
Donnerstag zusätzlich: zwischen 13:30 und 16:30 Uhr
Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich.
Nicht vergessen
Mitzubringen sind Personalausweis oder Reisepass. Die Belehrung kostet 22 Euro, zahlbar in bar oder per EC- Karte.
Wer nicht deutsch spricht, muss selber einen Dolmetscher mitbringen.
Wer noch nicht 16 Jahre alt ist, kann nur in Begleitung eines Sorgeberechtigten die entsprechende Bescheinigung beantragen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit für Personen unter 16 Jahren, eine formlose Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten mitzubringen.