Gesetzliche Grundlagen
Durch das "Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG)", das zum 01.01.1998 in Kraft getreten ist, werden Koordinationsaufgaben als eigenständige Aufgabe der Unteren Gesundheitsbehörde ausdrücklich geregelt. Besonders hervorgehoben werden dabei in § 23 ÖGDG die folgenden koordinationsbedürftigen Felder:
Hintergrund ist, dass das System gesundheitsbezogener Hilfen eine solche Komplexität erreicht hat, dass es sich allein durch staatliche Eingriffe und durch Selbstverwaltungsprozesse nicht ausreichend steuern und abstimmen lässt. In vielen Feldern sind auf der örtlichen Ebene Prozesse der Abstimmung und Zusammenarbeit notwendig, ohne die die vorhandenen Einrichtungen und Dienste ihren Nutzen nicht voll entfalten können. Dies gilt schon innerhalb des medizinischen Bereiches, dies gilt erst recht überall da, wo medizinische Leistungen mit anderen gesundheitsrelevanten Leistungen (insbesondere mit sozialen und psychosozialen Leistungen) verknüpft werden müssen, um ihre Wirkung entfalten zu können.
Diese Erkenntnis ist nicht neu. Im Zusammenhang mit der Reform der psychiatrischen Versorgung wurden bereits seit Mitte der 70er Jahre für den psychiatrischen Bereich entsprechende Kooperationsstrukturen entwickelt. Ebenso haben sich solche Impulse aus der Altenhilfe heraus ergeben und schließlich zur Verankerung von sog. Pflegekonferenzen im Landespflegegesetz geführt.
An verschiedenen Stellen in den Sozialgesetzen ist eine sozialrechtliche Zusammenarbeitspflicht von Leistungsträgern und Leistungserbringern festgehalten. Die Gesundheitskonferenz ist ein Angebot zur Erfüllung dieser Zusammenarbeitspflicht; die beteiligten Organisationen sind frei darin, ob sie dieses Angebot annehmen und mitwirken.