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Synopse § 27 GO NRW - Integrationsratswahlen 2010 - Integrationsrat - Internationales - Leben in Dortmund - Stadtportal dortmund.de

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Integrationsrat

Altes Rathaus und Berswordthalle
Foto: GPM Foto

Synopse des § 27 GO NRW

§ 27 GO Integration (neue Fassung) § 27 GO Ausländerbeiräte (alte Fassung)
(1)
In einer Gemeinde, in der mindestens 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden. In einer Gemeinde, in der mindestens 2.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 es beantragen. In anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat gebildet werden. Der Integrationsrat wird gebildet, indem die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 gewählt werden und die vom Rat nach Absatz 2 Satz 3 bestellten Ratsmitglieder hinzutreten. Anstelle eines Integrationsrates kann durch Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss entsprechend § 58 (Integrationsausschuss) gebildet werden. Der Integrationsausschuss besteht aus den vom Rat bestellten Mitgliedern und den Mitgliedern, die nach den Regeln des Absatzes 2 Satz 1 gewählt werden. Die Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder des Integrationsausschusses darf die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen. Sollen dem Integrationsausschuss auch vom Rat bestellte sachkundige Bürger (§ 58 Absatz 3) angehören, so muss die Zahl der Ratsmitglieder die Zahl aller anderen stimmberechtigten Mitglieder übertreffen. Zur Bildung des Integrationsausschusses bestellt der Rat nach Maßgabe des § 50 Absatz 3 die Ratsmitglieder. Die nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder treten hinzu. Im Integrationsausschuss haben Ratsmitglieder und die nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder gleiche Rechte. Der Integrationsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden anderen stimmberechtigten Mitglieder übersteigt.
(1)
In Gemeinden mit mindestens 5000 ausländischen Einwohnern ist ein Ausländerbeirat zu bilden. In Gemeinden mit mindestens 2000 ausländischen Einwohnern ist ein Ausländerbeirat zu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß Absatz 3 es beantragen. In den übrigen Gemeinden kann ein Ausländerbeirat gebildet werden. Der Ausländerbeirat besteht aus mindestens fünf und höchstens 29 Mitgliedern; das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(2)
In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates die Mitglieder nach Listen oder als Einzelbewerber gewählt. Die Wahl der Mitglieder findet spätestens innerhalb von sechzehn Wochen nach dem Beginn der Wahlzeit des Rates statt. Für den Integrationsrat bestellt der Rat aus seiner Mitte die weiteren Mitglieder. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im Integrationsrat oder im Integrationsausschuss ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neu gewählten Integrationsrates oder Integrationsausschusses weiter aus, es sei denn, der Rat hat nach Absatz 1 Satz 3 beschlossen, künftig keinen Integrationsrat oder Integrationsausschuss zu bilden.
(2)
Die Mitglieder des Ausländerbeirates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlzeit des Rates nach Listen oder als Einzelbewerber gewählt. Die Wahl findet spätestens innerhalb von acht Wochen nach der Wahl des Rates statt. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neugewählten Ausländerbeirates weiter aus.
(3)
Wahlberechtigt sind 1. Ausländer, 2. Deutsche, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Nummern 2, 3, 4, 4a und 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl erworben worden ist. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. 16 Jahre alt sein, 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummer 2 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen.
(3)
Wahlberechtigt sind mit Ausnahme der in Absatz 4 bezeichneten Personen alle Ausländer, die am Wahltag 1. 16 Jahre alt sind, 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 3. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, haben.
(4)
Nicht wahlberechtigt sind 1. Ausländer, a) auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet, b) die Asylbewerber sind, 2. Deutsche, die nicht von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erfasst sind.
(4)
Nicht wahlberechtigt sind Ausländer, a) die zugleich Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, b) auf die das Ausländergesetz nach seinem § 2 Abs. 1 keine Anwendung findet, c) die Asylbewerber sind.
(5)
Wählbar sind mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs alle wahlberechtigten Personen nach Absatz 3 Nummern 1 und 2 sowie alle Bürger.
(5)
Wählbar sind alle Wahlberechtigten sowie alle Bürger der Gemeinde.
(6)
Bei der Feststellung der Zahl der ausländischen Einwohner nach Absatz 1 lässt die Gemeinde die in Absatz 4 Nummer 1 bezeichneten Ausländer sowie die Personen, die neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, außer Betracht.
(6)
Bei der Feststellung der Zahl der ausländischen Einwohner nach Absatz 1 bleiben die in Absatz 4 bezeichneten Personen außer betracht. Die Gemeinde hat die Voraussetzungen nach Absatz 3 und 4 zu prüfen.
(7)
Für die Rechtsstellung der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder gelten die §§ 30, 31, 32 Absatz 2, 33, 43 Absatz 1, 44 und 45 mit Ausnahme des Absatz 4 Nr. 1 entsprechend. Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Der Integrationsausschuss wählt aus seiner Mitte ein Ratsmitglied zu seinem Vorsitzenden sowie ein oder mehrere Ratsmitglieder zu Stellvertretern. Der Integrationsrat oder der Integrationsausschuss regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.
(7)
Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Ausländerbeirates gelten die §§ 30, 32 Abs. 2, §§ 33, 43 Abs. 1, § 44 und § 45 mit Ausnahme des Abs. 4 Satz 1 entsprechend. Der Ausländerbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Der Ausländerbeirat regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.
(8)
Der Integrationsrat oder Integrationsausschuss kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf Antrag des Integrationsrates oder Integrationsausschusses ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates oder Integrationsausschusses dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des Integrationsrates oder Integrationsausschusses oder ein anderes vom Integrationsrat oder Integrationsausschuss benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen.
(8)
Der Ausländerbeirat kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf Antrag des Ausländerbeirates ist eine Anregung oder Stellungnahme des Ausländerbeirates dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des Ausländerbeirates oder ein anderes vom Ausländerbeirat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen.
(9)
Der Integrationsrat oder Integrationsausschuss soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(9)
Der Ausländerbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(10)
Dem Integrationsrat oder Integrationsausschuss sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(10)
Dem Ausländerbeirat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(11)
Für die Wahl zum Integrationsrat und Integrationsausschuss nach Absatz 2 Satz 1 gelten die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über den Wahltag, die Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheiten über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie über die Wahlprüfung regeln.
(11)
Für die Wahl zum Ausländerbeirat gelten die §§ 2, 5 Abs. 1, §§ 9 bis 11, 13, 24, 25, 29, 30, 34 bis 38, 45, 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend mit Ausnahme der Regelung über die Briefwahl und den Wahlschein. Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über den Wahltag, die Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheiten über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie über die Wahlprüfung regeln.

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