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Ausländerbeirat vs. Integrationsrat - Integrationsratswahlen 2010 - Integrationsrat - Internationales - Leben in Dortmund - Stadtportal dortmund.de

www.dortmund.de Wortmarke Integrationsrat

Integrationsrat

Altes Rathaus und Berswordthalle
Foto: GPM Foto

Unterschied Ausländerbeirat – Integrationsrat

Der wesentliche Unterschied des Integrationsrates zum bisherigen Ausländerbeirat besteht darin, dass die Zusammensetzung aus direkt gewählten Migrantenvertreterinnen und Migrantenvertretern und aus den vom Rat bestellten Ratsmitgliedern eine bessere Verzahnung der Arbeit von Rat und Integrationsgremium schaffen soll.

Bisheriger Ausländerbeirat Neuer Integrationsrat
Name: Ausländerbeirat
In Gemeinden mit mindestens 5.000 ausländischen Einwohnern ist ein Ausländerbeirat zu bilden.
Name: Integrationsrat
In einer Gemeinde, in der mindestens 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden.
Mitglieder des Gremiums:
25 stimmberechtigt Mitglieder (alle in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt), dazu kamen die beratenden Mitglieder
  • 9 Ratsmitglieder
  • Vertreter/innen der Wohlfahrtsverbände
  • Vertreter/in Seniorenbeirat
Mitglieder des Gremiums:
27 stimmberechtigt Mitglieder
  • 18 Mitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt,
  • 9 weitere Mitglieder werden aus der Mitte des Rates bestellt
Beratende Mitglieder können auch teilnehmen (wird in der Geschäftsordnung festgelegt)
Stimmrecht:
Im Ausländerbeirat waren nur die 25 von den Wahlberechtigten gewählten Mitglieder stimmberechtigt. Die beratenden Mitglieder hatten kein Stimmrecht.
Stimmrecht:
Im Integrationsrat haben alle gewählten Mitglieder Stimmrecht.
Wahlberechtigung:
Wahlberechtigt sind alle Ausländer, die am Wahltag 16 Jahre alt sind, sich seit einem Jahr im Bundesgebiet aufhalten und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Wohnung haben.
Wahlberechtigung:
Die Wahlberechtigung hat sich dahingehend geändert, dass nun zusätzlich auch Deutsche, die die Staatsangehörigkeit frühestens 5 Jahre vor dem Tag der Wahl erworben haben, wählen können. Sie müssen sich in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.
Wahl:
Die Stimmabgabe ist nur im Wahllokal möglich.
Wahl:
Die Stimmabgabe ist sowohl als Briefwahl als auch in den Wahllokalen möglich.

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