Dortmund ist eine bunte und vielfältige Stadt, in der die Menschen in guter Nachbarschaft zusammenleben. Für viele der über 84.000 Migrantinnen und Migranten, die noch keinen deutschen Pass haben, ist unsere Stadt zu einem Zuhause geworden. mehr…
Die Einbürgerung ist ein wichtiger Schritt zur Integration der im Inland lebenden Migrantinnen und Migranten und gleichzeitig der letzte Schritt zu ihrer rechtlichen Eingliederung.
Weitere Informationen, Dokumente und Formulare zum Thema Einbürgerung finden Sie im Download-Bereich.
Sie setzt unter anderem regelmäßig ein dauerndes Aufenthaltsrecht und eine gewisse Eingliederung in deutsche Lebensverhältnisse voraus.
Durch die Einbürgerung erwirbt man die deutsche Staatsangehörigkeit mit allen sich daraus ergebenden Rechten.
Sie erhalten folgende Bürgerrechte:
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist aber auch mit Pflichten verbunden, wie etwa mit der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes und der Verpflichtung zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter, zum Beispiel als Schöffe/Schöffin bei Gerichten.
Übersicht über wichtige Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz (gültig für für alle Einbürgerungsanträge, die nach dem 30. März 2007 gestellt wurden).
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Eine Übersicht über die Unterlagen, die Sie zur Antragsstellung mitbringen müssen, erhalten Sie im Download [pdf, 21 kB].
Wo kann ich meinen Antrag abgeben?
Bitte vereinbaren Sie zur Antragsabgabe einen Termin mit der Einbürgerungsstelle. Der Einbürgerungsantrag muss grundsätzlich für jede Person gesondert gestellt und persönlich eingereicht werden. Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können miteingebürgert werden. In diesen Fällen, ist in den Anträgen der Eltern anzugeben, dass eine Miteinbürgerung beantragt wird.
Sollen Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, eingebürgert oder miteingebürgert werden, müssen beide Eltern gemeinsam persönlich vorsprechen. Ein Elternteil allein kann die Einbürgerung oder Miteinbürgerung minderjähriger Kinder nur dann beantragen, wenn das alleinige Sorgerecht vorliegt.
Im Falle der Betreuung bedarf der Antrag der Einwilligung der Betreuerin bzw. des Betreuers. Der/die Betreuerin muss seine/ihre Bestallungsurkunde bei der Antragsstellung im Original vorlegen. Die Bestallungsurkunde muss dem Antrag darüber hinaus als Fotokopie hinzugefügt werden.
Bitte vergessen Sie bei Ihrer Vorsprache nicht, Ihren Reisepass bzw. Ihr von der Ausländerbehörde ausgestelltes Ausweisersatzpapier mitzubringen.
Wer ist für welche Art von Anträgen zuständig?
Zuständigkeit der Stadt Dortmund:
Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg:
Sie können diese Anträge bei der Einbürgerungsstelle der Stadt Dortmund stellen. Anträge, für die die Bezirksregierung zuständig ist, werden zur Bearbeitung und Entscheidung dorthin weitergeleitet.
Wie hoch sind die Gebühren für die Einbürgerung?
Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 Euro für jede Person. Die Gebühr ermäßigt sich für minderjährige Kinder, die miteingebürgert werden und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes haben auf 51 Euro. Auf Antrag gewährt die Stadt Dortmund in begründeten Einzelfällen eine Gebührenermäßigung um die Hälfte. Sowohl die Stadt Dortmund als auch die Bezirksregierung Arnsberg erheben bereits unmittelbar nach Antragstellung einen Gebührenvorschuss in Höhe von ¾ der Einbürgerungsgebühr. Der verbleibende Restbetrag wird erst bei Vollzug der Einbürgerung erhoben.
Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG beträgt 255 Euro (für minderjährige Kinder gemeinsam mit den Eltern: 51 Euro je Kind).
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 3 StAG im Rahmen des Optionsverfahrens ist gebührenfrei.
Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beträgt 25 Euro. Ablehnung und Antragsrücknahme (nach Beginn der sachlichen Bearbeitung) sind ebenfalls gebührenpflichtig (in der Regel 75% der Verwaltungsgebühr).
Das Verwaltungsverfahren beim Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit ist gebührenfrei.
Ist eine Mehrstaatigkeit möglich?
Die Bundesrepublik Deutschland setzt bei einer Einbürgerung grundsätzlich voraus, dass Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Mehrfache Staatsangehörigkeit soll nach dem Staatsangehörigkeitsrecht die Ausnahme bleiben. Bei Einbürgerungsverfahren wird Mehrstaatigkeit im Einzelfall beispielsweise hingenommen, wenn das Recht des ausländischen Staates ein Ausscheiden aus seiner Staatsangehörigkeit nicht vorsieht oder wenn Sie eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen.
Weitere Informationen zur Mehrstaatigkeit im Download. [pdf, 16 kB]
Welche Sprachkenntnisse sind für das Einbürgerungsverfahren erforderlich?
Ausreichende Sprachkenntnisse für das Einbürgerungsverfahren können Sie in der Regel durch folgende Nachweise belegen:
Sollten Sie keinen dieser Nachweise vorlegen können, haben Sie die Möglichkeit im Rahmen einer Zertifikat-Deutsch-Prüfung (B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) ausreichende Sprachkenntnisse zu belegen. Diese Prüfung können Sie beispielsweise bei Volkshochschulen oder bei anderen Prüfungsinstituten mit einer telc-Lizenz ablegen. Die Kosten dafür sind von Ihnen zu tragen.
Von einem Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse wird abgesehen, wenn Sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen können.
Was ist zur Straffälligkeit zu beachten?
Eine Voraussetzung im Einbürgerungsverfahren ist es, dass Sie (auch im Ausland) weder wegen einer Straftat verurteilt, noch auf Grund von Schuldunfähigkeit mit einer Maßregel der Besserung und Sicherung belegt worden sind.
Bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben:
Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet. Treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den oben genannten Rahmen von 90 Tagessätzen bzw. drei Monaten, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Gleiches gilt, wenn wegen Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wurde.
Sofern ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils ausgesetzt. Dies gilt auch, wenn die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.