Schwarzarbeit hat im Gegensatz zur legalen Arbeit nach wie vor Hochkonjunktur. Sie stellt für die gesamte Wirtschaft, insbesondere für das Handwerk, auch in Dortmund ein großes Problem dar.
Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt!
pixelio / RainerSturm
Bei hoher Arbeitslosigkeit wirkt sich Schwarzarbeit besonders negativ aus. Schwarzarbeiter entziehen legal arbeitenden Betrieben Aufträge. Sie verringern die Chancen Arbeitsloser auf Vermittlung in eine steuer- und abgabenpflichtige Erwerbstätigkeit drastisch.
Ebenso hat die unterschiedliche Entwicklung der Volkswirtschaft in Europa und die Attraktivität des deutschen Arbeitsmarktes für ausländische Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zur Entstehung eines dynamisch anwachsenden illegalen Arbeitsmarktes geführt. Darüber hinaus ist eine Zunahme der heimlichen Arbeitsaufnahme von Leistungsbeziehern, insbesondere Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern, festzustellen.
Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit sind keine Kavaliersdelikte. Sie vernichten Arbeitsplätze, schließen Unternehmen von fairer Konkurrenz aus und bringen den Staat um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Die Schwarzarbeit hatte auch in den letzten Jahren ein stetiges Wachstum zu verzeichnen, sie wurde sogar als "blühendste Wachstumsbranche" bezeichnet. Der Schaden, der dadurch Arbeitnehmern, Handwerkern, Unternehmen und der Versicherungsgemeinschaft entsteht, ist sehr groß.
Diese schädlichen Auswirkungen auf die Sozial-, Arbeitsmarkt- und Gesellschaftspolitik verdeutlichen, dass die Bekämpfung der Schwarzarbeit nachhaltig und wirkungsvoll erfolgen muss. Dies wurde zuletzt durch die Novellierung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) bestätigt, deren Zweck die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit ist.
Für die Verfolgung von illegale Beschäftigung und Leistungsmissbrauch sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Nähere Informationen finden Sie unter www.zoll-stoppt-schwarzarbeit.de.
Für die Verfolgung von illegaler Erbringung oder das Ausführen lassen von Dienst- oder Werkleistungen sind die Ordnungsbehörden zuständig.
Gem. § 1 (2) SchwarzArbG leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
Zur Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend dem Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts zuzuordnen sind, stehen der Ordnungsbehörde auch polizeiliche Befugnisse zu. Das Ordnungswidrigkeitengesetz führt in diesem Zusammenhang in § 46 Abs. 2 aus:
Die Befugnisse der Ordnungsbehörde beinhalten neben den repressiven Maßnahmen (Bußgelder und ggf. Strafverfahren) auch solche präventiver Art (Gefahrenabwehraufgaben):
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