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Ordnungsamt

Altes Rathaus und Berswordthalle
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Aktuelles Schornsteinfegerrecht

Am 29. November 2008 ist das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wurde u.a. das Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) erlassen und das Schornsteinfegergesetz (SchfG) modifiziert.

Seitdem sind Eigentümer von Feuerungsanlagen verpflichtet, die Kehr- und Überprüfungsarbeiten dieser Anlagen eigenverantwortlich zu veranlassen. Den Umfang der zu veranlassenden Arbeiten können den sogenannten Feuerstättenbescheiden entnommen werden, den bis zum 31.12.2012 der jeweilige Bezirksschornsteinfegermeister ab dem 01.01.2013 der jeweilige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in seiner Funktion als mit hoheitlichen Aufgaben beliehener Unternehmer den Eigentümern von Feuerungsanlagen zustellen wird.

Feuererungsanlagen: eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung

Feuerstättenbescheide: In der Regel wird der Feuerstättenbescheid nach Durchführung der sog. Feuerstättenschau erlassen. Bisher ist die Feuerstättenschau eine alle fünf Jahre stattfindende Gesamtbegutachtung der in einem Haus befindlichen Schornsteine, Feuerstätten und Verbindungsstücke. Die Schornsteine sind daraufhin zu überprüfen, ob die Belegungspläne noch aktuell sind. Es werden u.a. auch diejenigen Feuerstätten in Augenschein genommen, die ansonsten nicht regelmäßig überprüft werden, so wie z.B. die Einzelfeuerstätten (Kamine). Sie werden auf ihre Betriebs- und Brandsicherheit überprüft. Ab 2013 wird die Feuerstättenschau zweimal in sieben Jahren durchgeführt)

Was ist als Hauseigentümer zu tun?

Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, die vorgeschriebenen Arbeiten zu veranlassen, können die Eigentümer von Feuerungsanlagen während der Übergangsfrist bis zum 31.12.2012 ihren jeweiligen Bezirksschornsteinfegermeister oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit wahlweise einen EU-Dienstleistungserbringer mit der Durchführung bestimmter Schornsteinfegerarbeiten beauftragen. EU-Ausländische Schornsteinfeger dürfen Kehr- und Überprüfungstätigkeiten einschließlich der Messungen nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) durchführen. Bauabnahmen oder die Feuerstättenschau, Mängelmeldungen oder die Überwachung von Anlagen gemäß dem Energieeinsparungsgesetz bleiben den Bezirksschornsteinfegermeistern vorbehalten.

EU-Dienstleistungserbringer/ausländische Schornsteinfeger

Auf die Dienstleistungsfreiheit berufen können sich ausländische Schornsteinfeger nur, wenn sie im EU-Ausland, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz niedergelassen sind und die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates (also nicht ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit) oder eines der genannten vier anderen Staaten besitzen. Außerdem dürfen ausländische Schornsteinfeger bis zum 31.12.2012 nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland tätig sein. Ausländische Schornsteinfegerbetriebe, die in Deutschland vorübergehend tätig werden wollen, müssen durch die zuständige Handwerkskammer die Berufsqualifikation überprüfen lassen.

Wenn ein Grundstückseigentümer einen ausländischen Schornsteinfeger beauftragen will, so kann er anhand des durch das Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Verfügung gestelltem Schornsteinfegerregister nachprüfen, ob der ausländische Schornsteinfegerbetrieb die Voraussetzungen für die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten erfüllt. Der Hauseigentümer muss dem Bezirksschornsteinfegermeister die fristgerechte Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten nachweisen. Um zu erfahren, wann welche Schornsteinfegerarbeiten anstehen, kann der Hauseigentümer unter Hinweis darauf, dass er beabsichtigt, einen ausländischen Schornsteinfeger zu beauftragen, seinen Bezirksschornsteinfegermeister auffordern, einen gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheid auszustellen.

Uneingeschränkter Wettbewerb ab 2013

Der Wettbewerb innerhalb des deutschen Schornsteinfegerhandwerks beginnt am 01.01.2013 mit Ablauf der Übergangsfrist. Dann kann ein Hauseigentümer mit der Durchführung derjenigen Schornsteinfegertätigkeiten, die nicht weiterhin dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bisheriger Bezirksschornsteinfegermeister) vorbehalten bleiben, einen anderen Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, beauftragen.

Kehrbezirke, Kehrbezirksinhaber

Um die Einhaltung der Pflichten durch die Hauseigentümer überprüfen zu können, werden sogenannte "Kehrbezirke" eingerichtet. Das Dortmunder Stadtgebiet umfasst derzeit 43 Kehrbezirke. Für jeden Kehrbezirk ist ein Bezirksschornsteinfegermeister behördlich bestellt worden.

Ansprechpartner

Der Bezirksschornsteinfegermeister ist für Sie in vielen Fragen rund um die Themen Feuersicherheit und Umweltschutz erster Ansprechpartner. Wer für Ihr Grundstück zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister ist, erfahren Sie hier. Daneben können Sie sich selbstverständlich auch an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes wenden.

Kontakt

Ordnungsamt - Allg. Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten - Schornsteinfegerangelegenheiten
44122 Dortmund
Telefon: 0231 50-22737
E-Mail: ordnungsamt@dortmund.de
Symbol: Kontakt

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