Mit dem am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen 34. Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz (LAG) leitete der Deutsche Bundestag das Ende des kommunalen Lastenausgleichs ein. Nach der bereits zum 01.10.2006 erfolgten Verlagerung der Zuständigkeit für Angelegenheiten der Kriegsschadenrente auf das Bundesausgleichsamt (BAA) folgte in einem zweiten Schritt ab 01.01.2010 die Abwicklung der Rückforderungs- und Ausschließungsverfahren nach § 349 LAG.
In Nordrhein-Westfalen wurde mit dem 01. Jan. 2012 die Restabwicklung von Rückforderungsfällen, die kassenmäßige Abwicklung der Rückforderungen sowie die Verwaltung der Darlehen auf das Ausgleichsamt Rhein-Kreis Neuss konzentriert.
Die Aufgabenstellung des Ausgleichsamtes ergibt sich bereits aus der Präambel zum Lastenausgleichsgesetz (LAG), in der es heißt:
"In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten notwendige Hilfe sowie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen und Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet, und unter dem weiteren ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Gewährung und Annahme von Leistungen für Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes weder die Vermögensrechte des Geschädigten berühren noch einen Verzicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten Vermögensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten...".
In speziellen Einzelgesetzen, insbesondere im Feststellungsgesetz (FG) - für Vertreibungs-, Ost- und Kriegssachschäden - und dem später verabschiedeten Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) - für Schäden in der sowjetischen Besatzungszone einschl. des Sowjetsektors von Berlin (DDR und Berlin-Ost) - wurden Regeln für die Anerkennung (Feststellung) eines Schadens und die Gewährung von Lastenausgleichsleistung festgelegt.
Infolge der Vereinigung der beiden deutschen Staaten am 03.10.1990 wurden vom Gesetzgeber die rechtlichen Grundlagen für die Rückgabe und/oder Entschädigung von Vermögenswerten in der ehemaligen DDR, die durch staatliche Zwangsmaßnahmen enteignet oder der Verfügungsgewalt der Eigentümer entzogen wurden, geschaffen.
Soweit für solchermaßen restituierte bzw. den Regelungen des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes unterliegende Vermögenswerte von den Lastenausgleichsbehörden seinerzeit an die im Bundesgebiet wohnhaften Eigentümer bzw. deren Erben eine Entschädigung gewährt wurde, musste der Lastenausgleich von den Betroffenen zurückgefordert oder in Abstimmung mit den Behörden in den neuen Bundesländern verrechnet werden.