Im Jahr 2011 findet in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Zensus zur Erhebung der Bevölkerung sowie ihrer Gebäude und Wohnungen statt.
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Die Durchführung vor Ort obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten. Zu diesem Zweck wurde bei der Stadt Dortmund eine Erhebungsstelle in Dortmund-Eving eingerichtet, die ihren Betrieb aufgenommen hat. Ausführliche Informationen zum Zensus 2011 in Deutschland entnehmen Sie bitte der Internetseite http://www.zensus2011.de.
Die Erhebungsstelle übernimmt Aufgaben, die vom Land Nordrhein-Westfalen an die Kommunen übertragen wurden und ist räumlich, organisatorisch und personell von der Verwaltung getrennt. Sie koordiniert u. a. den Einsatz der Interviewer, den so genannten Erhebungsbeauftragten, registriert die Rückläufe und stellt diese dem Statistischen Landesamt IT.NRW zur Auswertung zur Verfügung. Sämtliche Arbeitsabläufe im Zusammenhang mit dem Zensus werden den höchsten Anforderungen der Datenschutzbestimmungen gerecht. Beispielsweise werden die eingesetzten städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ihrer bisherigen Tätigkeit in der Verwaltung entbunden. Keinerlei Informationen, die diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle bekannt werden, dürfen in die Verwaltung weitergegeben werden. Dies bestimmt das Statistikgesetz, woraufhin alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet wurden.
Die durch die Erhebungsstelle der Stadt Dortmund durchgeführte Haushaltsstichprobe (nach § 7 ZensG 2011) und die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen (nach § 8 ZensG 2011) mit Hilfe von Erhebungsbeauftragten ist inzwischen abgeschlossen.
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Gegen die Auskunftspflichtige, die die Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt haben, wurde in der Zwischenzeit ein Heranziehungsverfahren (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 5 ZensG 2011 AG NRW) eingeleitet. Der Heranziehungsbescheid ist mit einer Zwangsgeldandrohung versehen (vgl. § 63 Abs. 2 VwVG NRW).Für den Fall, dass die Auskunftspflichtigen dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird ihnen ein weiteres, zusätzliches Zwangsgeld angedroht. Das Zwangsmittel kann beliebig oft wiederholt werden (§ 60 Abs. 1 S. 3 VwVG NRW) und dessen Leistung befreit nicht von der Auskunftspflicht.
Die Gebäude- und Wohnungszählung ist ein integraler Bestandteil des Zensus 2011 und erfolgt als schriftliche Befragung nach § 6 ZensG 2011 durch das statistische Landesamt Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW).
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Ziel der Gebäude- und Wohnungszählung ist die flächendeckend vollzählige und aktuelle Erfassung aller Gebäude mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften sowie aller Wohnungen.
Für zählungsrelevante Gebäude, für die im Erhebungsverlauf kein Dateneingang registriert werden konnte, ermöglicht § 10 Abs. 1 ZensG 2011 in Verbindung mit § 9 Abs. 1ZensG 2011 AG NRW die ersatzweise Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung vor Ort durch die Erhebungsstellen. Bei sogenannten Antwortausfällen der Gebäude- und Wohnungszählung erfolgt eine Begehung der betreffenden Gebäudeanschriften zur Erhebung der wichtigsten Gebäude- und Wohnungsmerkmale durch eine Inaugenscheinnahme durch von der Erhebungsstelle eingesetzter Erhebungsbeauftragten. Diese Inaugenscheinnahme beginnt Ende Januar und endet etwa Ende März 2012. Die Inaugenscheinnahme stellt keinen Ersatz für die Auskunftserteilung der Auskunftspflichtigen dar. Trotz Inaugenscheinnahme des Gebäudes besteht eine Auskunftspflicht gegenüber IT.NRW und verhindert nicht eine förmliche Heranziehung oder eine Zwangsgeldfestsetzung gegen den Auskunftspflichtigen. Die Erhebungsbeauftragten sind nicht ermächtigt, die Fragebogen zur Gebäude- und Wohnungszählung entgegenzunehmen.
Montag und Dienstag 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr
Mittwoch und Freitag 9:00 -12:00 Uhr
Donnerstag 9:00 -12:00 Uhr und 13:00-17:00 Uhr