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Bürgerbegehren / Bürgerentscheid - Lokalpolitik - Rathaus & Bürgerservice - Stadtportal dortmund.de

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Lokalpolitik

Ratsaal
Dortmund-Agentur / Soeren Spoo

Informationen zum Bürgerbegehren / Bürgerentscheid

Die Stadt Dortmund ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgerinnen und Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Damit ist gemeint, dass sie Hilfestellung bei der Einhaltung der formellen Voraussetzungen zu Beginn des Verfahrens gibt und dabei auch bestehende Rechts- und Beschlusslagen den Antragstellern erläutert. Nicht in Betracht kommt dagegen insbesondere eine Rechtsberatung oder die Erteilung umfassender Ratschläge.

Die nachfolgende Darstellung ermöglicht Ihnen, sich in gebündelter Form über die Thematik "Bürgerbegehren / Bürgerentscheid" zu informieren. Möchten Sie mehr wissen?

Rechtsgrundlage für das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid ist der § 26 Gemeindeordnung NRW.

Hiernach können Bürger/innen beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates der Stadt über eine Angelegenheit selbst entscheiden (Bürgerentscheid).

Folgende Voraussetzungen sind für ein zulässiges Bürgerbegehren zu beachten:

  • Der Rat muss für die Angelegenheit zuständig sein.
  • Form: Ein Bürgerbegehren muss schriftlich und in bestimmten Fällen fristgerecht eingereicht werden und eine zur Entscheidung bringende Frage (Abstimmungsfrage), eine Begründung sowie einen durchführbaren Kostendeckungsvorschlag enthalten.
  • Es müssen bis zu drei Personen als Vertreter der Unterzeichnenden benannt sein, die Bindeglied zwischen Unterzeichnern des Bürgerbegehrens und der Stadt sind.
  • Mindestens 3% der Bürger/innen müssen auf Unterschriftenlisten dem Bürgerbegehren zustimmen. Ein Bürgerbegehren ist nur dann erfolgreich, wenn das sogenannte Einleitungsquorum erreicht ist.
  • Ein "Negativkatalog" im § 26 Absatz 5 Gemeindeordnung NRW schließt eine Reihe von Themen vom Bürgerbegehren aus. Nicht zulässig sind z.B. Bürgerbegehren, die die Auflösung eines Amtes einer Stadtverwaltung oder die Aufstellung eines Bebauungsplanes zum Ziel haben. Ebenfalls nicht zulässig sind Bürgerbegehren, die sich auf die Haushaltssatzung beziehen oder durch die kommunale Steuern und Abgaben abschafft werden sollen.

Nachdem ein Bürgerbegehren eingereicht wurde, stellt der Rat im Rahmen einer Zulässigkeitsprüfung fest, ob das Begehren inhaltlich und formell zulässig ist.

Wird ein Bürgerbegehren als zulässig erklärt, kann der Rat dem Begehren entsprechen oder es muss innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.

Beim Bürgerentscheid wird durch die Verwaltung eine Abstimmung organisiert, bei der alle Kommunalwahlberechtigten der Stadt die Möglichkeit haben, die zur Entscheidung stehende Frage mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten. Erfolgreich ist ein Bürgerentscheid nur, wenn ihm die Mehrheit der Abstimmenden entspricht. Die Mehrheit muss jedoch aus mindestens 20% der Bürger/innen bestehen (Zustimmungsquorum).

Die näheren Einzelheiten über die Durchführung von Bürgerentscheiden sind durch Satzung geregelt.

Bürgerbegehren/ Bürgerentscheid auf bezirklicher Ebene

In Dortmund - als kreisfreie Stadt - können Bürgerbegehren und Bürgerentscheid auch in einem Stadtbezirk durchgeführt werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für die die Bezirksvertretung zuständig ist.

Hinsichtlich der Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften für das Bürgerbegehren ist die Einwohnerzahl des betreffenden Stadtbezirkes maßgeblich

  • in Stadtbezirken bis 50.000 Einwohner von 7 % der Bürger/innen
  • in Stadtbezirken über 50.000 Einwohner von 6 % der Bürger/innen

Es ist also darauf zu achten, dass das Bürgerbegehren nur von Bürger/innen unterzeichnet wird, die im Stadtbezirk wohnen. Bei einem Bürgerentscheid auf bezirklicher Ebene sind auch nur diese stimmberechtigt.

Ansonsten tritt die Bezirksvertretung grundsätzlich in die Rechte des Rates ein. Ausnahme hiervon ist die Feststellung der Zulässigkeit des Begehrens. Die auch auf bezirklicher Ebene vom Rat getroffen wird.

Was Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind und welchen Zweck sie erfüllen

Ein Bürgerbegehren ist der Antrag der Bürger/innen gegenüber dem Rat der Stadt, über eine Angelegenheit mittels Bürgerentscheid selbst zu entscheiden.
Ein Bürgerbegehren kann dazu dienen, etwas Neues zu erreichen, womit sich der Rat der Stadt noch nicht beschäftigt hat. Man spricht bei diesem Fall von einem initiierenden Bürgerbegehren.
Bei einem kassierenden Bürgerbegehren hingegen handelt es sich entweder um die Verhinderung einer vom Rat bereits beschlossenen Angelegenheit oder um die Durchsetzung einer vom Rat abgelehnten Angelegenheit.
Bürgerbegehren dienen grundsätzlich dazu, allgemeine politische Entscheidungen der örtlichen Politiker, z.B. Ratsbeschlüsse, die dem Bürgerwillen nicht entsprechen, zu korrigieren.
Einem zulässigen Begehren folgt, wenn der Rat der Stadt diesem nicht entspricht, der Bürgerentscheid. Der Bürgerentscheid ist die Abstimmung der Bürger/innen über eine kommunalpolitische Sachfrage.
Es handelt sich also um ein zweistufiges Verfahren: erst Bürgerbegehren, dann Bürgerentscheid.

Ein Bürgerbegehren muss dem Rat der Stadt schriftlich vorgelegt werden.

Es muss die Abstimmungsfrage, die Begründung, einen Kostendeckungsvorschlag und die Vertretungsberechtigen enthalten.

Fristgerecht

Handelt es sich um ein "initiierendes" Bürgerbegehren, also um eine neue Idee, ist der Zeitpunkt, an dem man das Begehren dem Rat der Stadt vorlegt, freiwählbar. Hingegen sind bei einem "kassierenden" Bürgerbegehren, die in der Gemeindeordnung NRW festgelegten Fristen, einzuhalten.

Bedarf der Ratsbeschluss, gegen den sich das Bürgerbegehren richtet, der Bekanntmachung, muss der Antrag innerhalb von sechs Wochen nach dieser Bekanntmachung eingereicht sein.

Bedarf der Ratsbeschluss keiner Bekanntmachung, verlängert sich die Frist auf drei Monate vom Tag der Ratssitzung an. Bevor man ein Bürgerbegehren startet, sollte man sich darüber im klaren sein, ob es sich um ein "kassierendes" oder ein "initiierendes" Begehren handelt, um die entsprechenden Fristen zu beachten.

Die Abstimmungsfrage ist der Kern des Bürgerbegehrens.

Sie muss so formuliert sein, dass sie von den Bürger/innen mit einem "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Bei der Formulierung der zur Entscheidung zu bringenden Frage ist besonders auf folgende Aspekte zu achten:

  • Ist die Frage unmissverständlich?
  • Ist die Frage eindeutig und hinreichend bestimmt?
  • Ist die Frage sachlich?
  • Ist die Frage mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten?
  • Kann die Frage einen Ratsbeschluss ersetzen? Die Frage muss im Sinne des Zieles, das man durch das Bürgerbegehren erreichen will, so formuliert sein, dass man mit "Ja" antwortet.

Die Begründung eines Begehrens kann allgemein gehalten werden.

Diese sollte jedoch so formuliert sein, dass sie diejenigen, die das Bürgerbegehren unterstützen sollen, überzeugt.

Die Umsetzung eines Bürgerbegehrens/ Bürgerentscheids kann Kosten verursachen,

von daher muss das Begehren einen Kostendeckungsvorschlag enthalten, der die Kosten wirklichkeitsnah darstellt.

Da die Initiatoren eines Bürgerbegehrens in der Regel mit dem kommunalen Haushaltsrecht nicht vertraut sind und nicht über ausreichendes Fachwissen verfügen, wird hier kein ausgefeilter Kostendeckungsvorschlag verlangt. Es reichen überschlägige, aber schlüssige Angaben über die geschätzte Höhe der anfallenden Kosten und die Folgen für den Gemeindehaushalt. Bedacht werden müssen hierbei mögliche Anschaffungs- und Herstellungskosten und/oder Betriebs- und Folgekosten. Denkbar wäre eine Erhöhung der Finanzmittel (z.B. Steuererhöhung) oder eine Veräußerung von Gemeindevermögen. Folgekosten könnten z.B. mit einer Erhöhungen von Entgelten oder Abgaben teilweise gedeckt werden.

Der Kostendeckungsvorschlag hat keine bindende Wirkung für den Rat der Stadt und ist auch kein Bestandteil bei einem möglichen Bürgerentscheid.

3 Personen als Vertreter

Es müssen bis zu drei Personen benannt werden, die berechtigt sind die Unterzeichnenden zu vertreten. Die Vertretungsberechtigten sind das Bindeglied zwischen den Unterzeichnern des Begehrens und dem Rat der Stadt. Sie reichen die Unterschriften ein und sind die Ansprechpartner der Verwaltung im weiteren Verfahrensgang. Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, dem Rat der Stadt das Bürgerbegehren zu erläutern.

Die Vertreter sollten Bürger/innen der Stadt sein.

Den Vertretern sollte bewusst sein, dass sie in der Öffentlichkeit stehen, und dass das Bürgerbegehren mit einer zeitaufwendigen Organisation verbunden ist.

Damit ein Bürgerbegehren formell zulässig ist, müssen bestimmte Formvorschriften eingehalten werden.

Die Unterschriftenlisten müssen mit großer Sorgfalt formuliert, gestaltet und behandelt werden. Alle Listen müssen gleich aussehen.Auf allen Unterschriftenlisten müssen folgende Punkte aufgeführt sein, damit sichergestellt ist, dass sich die Unterzeichner über die Tragweite ihrer Unterschrift klar werden:

  • Abstimmungsfrage
  • Begründung
  • Kostendeckungsvorschlag
  • Vertretungsberechtigte

Da die Durchführung eines Bürgerbegehrens Geld kostet, ist es sinnvoll auf den Unterschriftenlisten ein Spendenkonto anzugeben.

Die Sammlung der benötigten Unterschriften müssen die Organisatoren selbst durchführen. Hierbei können sie über das Wann, Wo und Wie prinzipiell selbst entscheiden. Es können Listen in Geschäften ausgelegt werden, Infostände errichtet werden, Hausbesuche gemacht werden, in Zeitungen inseriert werden und/oder Listen zum downloaden im Internet bereitgestellt werden.
Gültig sind Stimmen aller für die Kommunalwahl wahlberechtigten Bürger/innen einer Stadt, also auch Ausländer/innen aus den Mitgliedsstaaten der EU.
Es ist möglich, fehlende Unterschriften bis zur Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Begehrens nachzureichen.

Ein Bürgerbegehren löst keine aufschiebende Wirkung aus, d.h. die Verwaltung kann während der Unterschriftensammlung die Maßnahme, die mit dem Begehren verhindert werden soll, vollziehen.

Ein Bürgerbegehren ist nur dann erfolgreich, wenn das sogenannte Einleitungsquorum erreicht ist

d.h. wenn eine bestimmte Zahl von Bürger/innen das Begehren unterschrieben hat. Die erforderliche Zahl der Unterschriften richtet sich nach der Zahl der Einwohner.

Bei über 500.000 Einwohnern, so wie in Dortmund, müssen 3% der Bürger/innen unterschreiben. (Stand 31.12.2001: ca. 445.000)

Im § 26 Absatz 5 Gemeindeordnung NRW werden bestimmte kommunalpolitische Entscheidungen dem Rat der Stadt vorbehalten.

Hierzu zählt:

  • Die innere Organisation der Stadtverwaltung
  • Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Stadt
  • Die Haushalssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte
  • Die Jahresrechnung der Stadt und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe
  • Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahren oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind
  • Die Aufstellung, Festsetzung, Ergänzung und Aufhebung von Bauplänen
  • Entscheidung über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten
  • Angelegenheiten, für die der Rat keine gesetzliche Zuständigkeit hat
  • Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen

Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
Bürgerbegehren über die obengenannten Angelegenheiten sind unzulässig.

Ist das Bürgerbegehren form- und fristgerecht eingereicht, prüft der Rat der Stadt dieses auf seine Zulässigkeit.

Zulässigkeitsprüfung muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern erfolgen.
Geprüft wird die formelle und materielle Zulässigkeit.

  • Ist das Begehren fristgerecht eingereicht?
  • Liegen genügend Unterschriften vor?
  • Ist die Fragestellung hinreichend bestimmt und nachvollziehbar?
  • Gibt es eine Begründung?
  • Ist ein Kostendeckungsvorschlag vorhanden und ausreichend?
  • Sind (bis zu) drei Vertretungsberechtigte benannt?
  • Fällt der Gegenstand des Begehrens unter den "Negativkatalog"?

Der Rat stimmt in einer öffentlichen Sitzung mit einfacher Mehrheit ab, ob er das Bürgerbegehren für zulässig hält oder nicht.
Die Vertreter haben das Recht zuvor Ihren Standpunkt zu erläutern.

Wenn der Rat der Stadt dem Begehren entspricht, bedeutet dies,

dass er den wesentlichen Punkten des Begehrens nachkommt und die beantragte Maßnahme durchführt.In diesem Fall findet kein Bürgerentscheid statt.

Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren nicht, was bei einem kassierenden Begehren die Regel sein wird, muss innerhalb der nächsten 3 Monate ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.

Ein erfolgreicher Bürgerentscheid braucht die Mehrheit der Abstimmenden.

Allerdings reicht nicht allein die Mehrheit. Diese Mehrheit muss das Zustimmungs- oder auch Erfolgsquorum erreichen, das heißt, ein bestimmter Anteil, nämlich 20%, der Stimmberechtigten, müssen dem Begehren zustimmen.
Jede nicht abgegebene Stimme ist eine Stimme gegen das Bürgerbegehren. Eine geringe Abstimmungsbeteiligung führt deshalb meist zum Scheitern eines Begehrens.
Bei Stimmgleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet. Nach der Auszählung der Stimmen gibt der Oberbürgermeister als Abstimmungsleiter das Ergebnis bekannt.
Hat ein Bürgerentscheid das Zustimmungsquorum erreicht, ist er erfolgreich und hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Die Verwaltung muss ihn wie einen Ratsbeschluss umsetzen.
Der Entscheid löst eine "Abänderungssperre" aus, d.h. er kann in den nächsten 2 Jahren nicht bzw. nur durch ein vom Rat initiiertes Bürgerbegehren abgeändert werden. Scheitert ein Bürgerentscheid am Zustimmungsquorum, ist die Angelegenheit erledigt.
Gleichzeitig löst es eine "Initiativsperre" aus, was heißt, dass die Bürger/innen in den nächsten 2 Jahren kein zweites Bürgerbegehren in der selben Sache durchführen dürfen.

Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ergibt sich aus dem § 37 Absatz 1 Gemeindeordnung NRW:

"Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist, entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  • Unterhaltung und Ausstattung der Stadtbezirk gelegenen Schulen und öffentlichen Einrichtungen, wie Sportplätze, Altenheime, Friedhöfe, Büchereien und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen;
  • Angelegenheiten des Denkmalschutzes, der Pflege des Ortsbildes sowie der Grünpflege;
  • Die Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen von bezirklicher Bedeutung einschließlich der Straßenbeleuchtung, soweit es sich nicht um die Verkehrssicherungspflicht handelt;
  • Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk
  • Kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks einschließlich Kunst im öffentlichen Raum, Heimat- und Brauchtumspflege im Stadtbezirk, Pflege von vorhandenen Paten- oder Städtepartnerschaften;
  • Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirkes

Die näheren Einzelheiten sind in der Hauptsatzung der Stadt Dortmund geregelt.

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