Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
Was wird gewählt?
Bei der Europawahl werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt. Das Europäische Parlament ist die Volksvertretung der Europäischen Union.
Dem gegenwärtigen Parlament gehören 785 Abgeordnete aus allen 27 EU-Mitgliedstaaten an. Durch den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union am 01.01.2007, während der laufenden Legislaturperiode (2004 – 2009), wird die gegenwärtige Höchstzahl von 732 Parlamentssitzen vorübergehend überschritten. Von der nächsten Legislaturperiode (2009 – 2014) an, soll die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Prinzip 736 nicht übersteigen.
Jeder Mitgliedstaat wählt eine bestimmte Anzahl von Abgeordneten, die in das Europäische Parlament entsendet werden. Die Anzahl für jedes Land orientiert sich an der Bevölkerungszahl, räumt den kleineren Staaten aber gleichzeitig eine ausreichende politische Vertretung ein.
Die Bundesrepublik Deutschland ist mit 99 Abgeordneten vertreten.
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Im Gebiet der Europäischen Union besteht kein einheitliches Wahlrecht. Vielmehr finden bei den Europawahlen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Anwendung, die wiederum durch Übereinkünfte der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft ergänzt werden.
Europawahlgesetz und Europawahlordnung
Das in der Bundesrepublik Deutschland für die Europawahl geltende Recht ergibt sich im Wesentlichen aus dem Europawahlgesetz und der Europawahlordnung.
Die Wahl der Abgeordneten unterliegt den folgenden Wahlrechtsgrundsätzen:
Das Wahlsystem ist eine Verhältniswahl. Die zu besetzenden Sitze werden im Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Lague/Schepers verteilt.
Zur Wahl stehen nur (Parteien-)Listen und keine Einzelkandidaten. Es können Bundeslisten (gemeinsame Liste für alle Bundesländer) oder Landeslisten für einzelnen Bundesländer zugelassen werden.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Wahlperiode
Das Europäische Parlament wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Wahlgebiet
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Wahltermin
Die nächste Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament findet im Frühjahr 2014 statt.
Wahlrecht und Wahlberechtigung
Wer darf in Dortmund an der Europawahl teilnehmen?
Wahlberechtigt für die Europawahl sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 I Grundgesetz, die am Wahltag:
Auch im Ausland lebende Deutsche können, unter bestimmten Voraussetzungen, an der Europawahl teilnehmen. Entsprechende Informationen hierzu erhalten Sie auf den Seiten des Bundeswahlleiters.
Darüber hinaus sind die Dortmunder Bürgerinnen und Bürger wahlberechtigt, die die Staatsangehörigkeit der übrigen Mitgliedsländer der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger) und am Wahltag:
Unionsbürger können frei entscheiden, ob sie ihr Wahlrecht in Dortmund oder in ihrem Heimatland ausüben möchten. Wenn Sie Ihr Wahlrecht in Dortmund ausüben wollen, muss hierfür ein formeller Antrag auf Eintrag in das Wählerverzeichnis gestellt werden. Dies gilt jedoch nur für die erste Teilnahme an einer Europawahl in Deutschland. Bei allen nachfolgenden Europawahlen erfolgt der Eintrag in das Wählerverzeichnis von Amts wegen. Sollten Sie bereits bei einer zurückliegenden Europawahl einen Antrag auf Eintrag in das Wählerverzeichnis gestellt haben, ist daher eine erneute Antragstellung nicht erforderlich.
Zu weiteren Einzelheiten wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Bürgerdienste - Bereich Wahlen -. Dort erhalten Sie weitergehende Informationen sowie die erforderlichen Anträge.