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Zensus 2022

Im Hintergrund steht ZENSUS, im Vordergrund tippt eine Person auf das Jahr 2022. Darüber und darunter befinden sich die Jahre 2021 und 2023.
Bild: Statistische Ämter des Bundes und der Länder, 2022
In den Kommunen wurden für den Zensus 2022 Erhebungsstellen eingerichtet.
Bild: Statistische Ämter des Bundes und der Länder, 2022

Der ZENSUS 2022 ist nun abgeschlossen. Jetzt muss niemand mehr an der Befragung teinehmen. Die Ergebnisse werden voraussichtlich Ende des Jahres 2023 veröffentlicht.

Hier finden Sie weiterhin wichtige Informationen: Wie viele Menschen leben in den Städten und Gemeinden Deutschlands? Gibt es genügend Wohnraum für alle Bürger*innen? Brauchen wir mehr Schulen, Studienplätze oder Altenheime? Wo muss der Staat zukünftig mehr investieren?

Um diese und andere Fragen zu beantworten fand im Jahr 2022 wieder ein Zensus statt.

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Offizielles Erklärvideo zum Zensus

Der Zensus umfasst eine bundesweite Zählung sowohl der Bevölkerung als auch der Gebäude und Wohnungen.

Die Erhebung wird alle 10 Jahre durch die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder gemeinsam durchgeführt. Aufgrund der Corona‐Pandemie wurde der zunächst für 2021 geplante Zensus in das Jahr 2022 verschoben.

Häufig gestellte Fragen

Was nützt der Zensus 2022?

Der Zensus wird alle 10 Jahre EU-weit durchgeführt und ist maßgebend für viele finanz- und gesellschaftspolitische Entscheidungen. Aber nicht nur die Politik, sondern auch die Verwaltung, die Wissenschaft und die Wirtschaft brauchen Informationen über die Bevölkerungszahl, Erwerbstätigkeit und den Gebäude- und Wohnungsbestand als Planungs- und Entscheidungsgrundlage. Ganz konkret werden diese Zahlen zum Beispiel für Ausgleichszahlungen innerhalb Deutschlands oder EU-Fördermittel herangezogen.

Wer wird beim Zensus 2022 befragt?

Beim Zensus 2022 kommt ein von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder entwickeltes Verfahren zum Einsatz, das als registergestützter Zensus bezeichnet wird. Das bedeutet, es müssen nicht wie bei einer traditionellen Volkszählung alle Bürgerinnen und Bürger befragt werden, da die meisten Daten bereits in den Registern der Verwaltung vorliegen, etwa im Einwohnermeldeamt. Möglicherweise sind jedoch einzelne Personen oder ganze Familien umgezogen und haben sich am neuen Wohnort noch nicht angemeldet. In diesen Fällen sind die Melderegister fehlerhaft.

Um solche Ungenauigkeiten in der Statistik herauszurechnen, werden etwa zehn Prozent der Bevölkerung in einem kurzen Interview befragt. Diese Stichprobenbefragung ist außerdem notwendig, um Daten zu erheben, die nicht in den Registern vorliegen, wie etwa Angaben zu Bildung und Ausbildung oder zur Erwerbstätigkeit. Die Befragungen vor Ort werden von Erhebungsbeauftragten durchgeführt.

Haushaltebefragung
Bei der Haushaltebefragung wird nur ein Teil der Bevölkerung befragt. Hier wird eine Stichprobe von Anschriften gezogen und das Ergebnis dieser Stichprobe auf die gesamte Bevölkerung hochgerechnet. Die Auswahl der Anschriften erfolgt auf der Grundlage eines komplexen mathematischen Zufallsverfahrens. Es werden alle zum Stichtag an einer Stichprobenanschrift lebenden Personen ermittelt und befragt. Die Ergebnisse der Befragung werden über Erhebungsstellen der Städte und Landkreise an die Statistischen Ämter übermittelt.

Befragung in Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften
In Wohnheimen (z.B. Studierendenwohnheimen) und Gemeinschaftsunterkünften (z.B. Alten-/Pflegeheimen) ist aufgrund einer relativ hohen Fluktuation oder unzureichendem Meldeverhalten von überdurchschnittlich vielen veralteten und/oder unvollständigen Angaben in den Registern auszugehen. Deshalb findet hier eine Vollerhebung statt. Das heißt, es werden zu allen Bewohner*innen Angaben erhoben.

Gebäude- und Wohnungszählung
Für die Gebäude- und Wohnungszählung werden alle privaten Eigentümer*innen von Wohnungen oder Gebäuden mit Wohnraum befragt. Ebenso werden gewerblich tätige Mehrfacheigentümer*innen und Verwalter*innen sowie sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte von Gebäuden oder Wohnungen befragt.

Wie ist der Zeitplan des Zensus 2022?

Ab dem 16.05.2022 wurden die Auskunftspflichtigen von den sogenannten Erhebungsbeauftragten (Interviewer*in) befragt. Erhebungsbeauftragte sind Helfer*innen, die die Stadt Dortmund ehrenamtlich beim Zensus 2022 unterstützen. Dabei führen sie kurze persönliche Interviews mit den Auskunftspflichtigen durch und übergeben anschließend Online-Zugangsdaten für die Beantwortung weiterer Fragen. Ein spezieller Zensus-Ausweis bestätigt die Rechtmäßigkeit ihrer Arbeit und die Zugehörigkeit zur Erhebungsstelle. Die Erhebungsbeauftragten sind auf das Statistikgeheimnis und auf die Geheimhaltung der Befragungsergebnisse verpflichtet. Die Erhebungsbeauftragten müssen ihren Besuch zuvor schriftlich ankündigen. Dafür wird ein einheitliches Musteranschreiben mit dem Logo des Landes NRW verwendet. Bis zum 07. August 2022 sollten die Befragungen abgeschlossen sein.

Muss ich am Zensus 2022 teilnehmen?

Ja, alle vorher zufällig ausgewählten Haushalte sind auskunftspflichtig.

Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es?

Zensusvorbereitungsgesetz
Mit Erlass der Verordnung (EG) Nummer 763/2008 hat die Europäische Union die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle zehn Jahre eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen. Im Jahr 2011 fand die Volkszählung erstmals mit einheitlichen Merkmalen als europaweiter Zensus statt. In Deutschland bildet das im März 2017 verabschiedete Zensusvorbereitungsgesetz, ZensVorbG, den rechtlichen Rahmen für die vorbereitenden Arbeiten. Es regelt alle notwendigen Schritte zum Aufbau der für den registergestützten Zensus erforderlichen Infrastruktur sowie zum Aufbau und zur Pflege des Steuerungsregisters.

Zensusgesetz
Die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Zensus ist das am 3. Dezember 2019 in Kraft getretene Zensusgesetz. Im Zensusgesetz werden die Erhebungsmerkmale für die Gebäude- und Wohnungszählung, die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis und die Erhebungen in Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften festgelegt. Auch die Maßnahmen zur Gewährung des Datenschutzes und der Stichprobenumfang sind im Zensusgesetz, ZensG geregelt.

Zensusausführungsgesetz
Das am 01.06.2021 in Kraft getretene Zensusausführungsgesetz NRW, (ZensG 2022 AG NRW) regelt darüber hinaus noch einmal die spezifischen Regelungen für NRW. Die notwendigen Regelungen zur Durchführung des Zensus 2022 in Nordrhein-Westfalen werden in einem Landesausführungsgesetz getroffen, soweit sie nicht bereits im Zensusgesetz (ZensG 2022), im Bundesstatistikgesetz (BStatG) oder ergänzend im Landesstatistikgesetz NRW (LStatG NRW) enthalten sind.

Weitere Informationen

Stadt Dortmund - Dortmunder Statistik

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Hoher Wall 9-11
44137 Dortmund

Datenauskünfte erhalten Sie über info.statistik@stadtdo.de oder unsere Hotline 0231 50-22124

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