Jugendlicher steht an der Tafel

Dienstleistungszentrum Bildung

Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): Joe Kramer

Berufsschulpflicht

Nach der allgemeinen Schulpflicht schließt sich in Nordrhein-Westfalen die Berufsschulpflicht an. Bis zum Ende des Schuljahres, in dem Schüler/-innen das 18. Lebensjahr vollenden, sind sie weiterhin berufsschulpflichtig.

Die Berufsschulpflicht kann folgendermaßen erfüllt werden:

  • Aufnahme einer Ausbildung/Lehre
    Wer vor dem 21. Lebensjahr seine Ausbildung beginnt, ist bis zum Ende der Ausbildung berufsschulpflichtig.
  • Besuch einer Schule
    • Besuch der Oberstufe eines Gymnasiums, einer Gesamtschule oder einer Privatschule
      Besuch eines Berufskollegs.
    • Besuch einer Weiterbildungseinrichtung (z.B. die Abendrealschule).
  • Teilnahme an einer Maßnahme zur Berufsvorbereitung der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters

Auch beim Freiwilligen Sozialen Jahr ruht die Berufsschulpflicht.

Sie haben Fragen zur Berufsschulpflicht?
Schreiben Sie uns eine Mail oder rufen Sie uns an.

Kontakt

Fachbereich Schule - Dienstleistungszentrum BildungMarkus Pohlmann

44137 Dortmund
Allgemeine Bildungsberatung