4 Kinder luken hinter einer Mauer hervor

Jugendamt

Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): S. Hofschlaeger / PIXELIO

Vollzeitpflege

Die Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII wird in Anspruch genommen, wenn absehbar ist, dass Kinder über einen längeren Zeitraum nicht mehr bei ihren Eltern leben können. Die Kinder finden dann in der Pflegefamilie ein neues soziales Umfeld, in welchem sie sich altersentsprechend entwickeln können. Die Perspektive und damit verbundene Frage einer Rückführung wird im Rahmen der Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII mit allen Beteiligten besprochen.

Kontakt

Jugendamt Dortmund - Pflegekinder- und Adoptionsdienst Herr GuccioneSachgebiet Vollzeitpflege / Bereitschaftspflege