Coronavirus
Serviceportal der Stadt soll Arbeitgeber*innen bei "einrichtungsbezogener Impfpflicht" helfen
Seit Mitte März gilt in Deutschland die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht. Zur Unterstützung von Pflegeeinrichtungen stellt die Stadt ein Serviceportal bereit. Hier können die Impfnachweise von Mitarbeitenden übermittelt werden.
Die Stadt Dortmund richtet für Arbeitgeber*innen ab sofort ein Serviceportal zur "Einrichtungsbezogenen Impfpflicht" ein. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerabler Personengruppen vor einer Covid-19-Erkrankung sieht der Gesetzgeber vor, dass in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen Beschäftigte geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Covid-19-Impfung besitzen müssen. Hintergrund ist das im Dezember beschlossene Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 (einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Covid-19).
Demnach müssen alle Menschen, die in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, bis zum Ablauf des 15. März 2022 der Leitung der jeweiligen Einrichtung den erforderlichen Nachweis vorlegen. Nach Ablauf des 15. März 2022 müssen sie den Nachweis auch der zuständigen Behörde vorlegen, wenn sie dazu aufgefordert werden.
Für die in Dortmund ansässigen Unternehmen und Einrichtungen ist das Gesundheitsamt der Stadt Dortmund für die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zuständig. Gleiches gilt für eigenständige Einrichtungen und Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb von Dortmund.
Das Serviceportal
Für die Meldungen gem. § 20a IfSG können sich Dortmunder Arbeitgeber*innen und Einrichtungen hier orientieren. Alle erforderlichen Personendaten werden unkompliziert und datenschutzkonform an das Gesundheitsamt Dortmund übermittelt. Rückfragen sind per E-Mail möglich.
In Dortmunder Einrichtungen Tätige, die
- den Impfnachweis gegen eine Covid-19-Erkrankung,
- den Genesenennachweis über eine Covid-19-Erkrankung
- oder das ärztliche Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Covid-19 geimpft werden kann,
nicht innerhalb der vorgegebenen Frist einreichen, müssen von den Einrichtungen und Unternehmen an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Auch wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der eingereichten Nachweise bestehen, müssen die Einrichtungen dies dem Gesundheitsamt melden.
Menschen, die ab dem 16. März in einer entsprechenden Einrichtung oder einem Unternehmen in Dortmund tätig werden wollen, und einen hinsichtlich der Echtheit und/oder inhaltlichen Richtigkeit zweifelhaften Nachweis vorlegen, müssen ebenfalls an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Die Tätigkeit darf erst nach der Klärung durch das Gesundheitsamt aufgenommen werden.
Portal auch beim Land NRW
Alternativ zum Serviceportal der Stadt Dortmund stellt das Land NRW das Wirtschafts-Service-Portal.NRW für Meldungen der Arbeitgeber*innen und Einrichtungen zur Verfügung. Nach einer erfolgten Mitteilung leitet das Gesundheitsamt das Verwaltungsverfahren ein und wird dazu Kontakt zu den Mitarbeiter*innen der Dortmunder Arbeitgeber*innen und Einrichtungen aufnehmen.
Dieser Beitrag befasst sich mit Verwaltungsangelegenheiten der Stadt Dortmund. Dieser Hinweis erfolgt vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung.
Readspeaker