Informationen für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen
Alle Beschäftigten in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden sowie Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, Beschäftigte in Unterkünften für Asylbewerber- und Geflüchtete sowie Tagespflegepersonen müssen gegen Masern geimpft oder immun sein – sofern sie nach 1970 geboren sind.
Dies gilt auch für Beschäftigte, die z. B. keinen direkten Kontakt zu Patient*innen, Schüler*innen, betreuten Kindern und Jugendlichen sowie Bewohner*innen haben. Patient*innen sind nicht betroffen.
Zum Thema
Umfassende Informationen erhalten Sie unter
Universitäten sind grundsätzlich von den Regeln des Masernschutzgesetzes nicht erfasst, ebenso Wohngruppen, Begegnungsstätten und Freizeiteinrichtungen, bei denen eine Ausbildung nicht im Vordergrund steht.
Betroffen sind Beschäftigte in nachfolgenden Einrichtungen:
- Kindertageseinrichtungen, Horte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen (mehr als 50% der Betreuten) betreut werden,
- Kindertagespflegeeinrichtungen,
- Kinder- und Jugendheime,
- Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber*innen, Geflüchtete, Spätaussiedler*innen,
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den ersten sechs genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Arztpraxen (auch Homöopathen), Zahnarztpraxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und
- Rettungsdienste.
Ebenfalls erfasst sind Beschäftigte folgender Heilberufe:
- Diätassistenz,
- Ergotherapie,
- Geburtshilfe,
- Logopädie,
- Massage, medizinische Badebetreuung,
- Orthoptie,
- Physiotherapie,
- Podologie,
- Heilpraktik,
- Osteopathie,
- Angehörige sonstiger Heilberufe, deren Tätigkeit die Heilung / Linderung / Behandlung von Krankheiten und Betreuung von Patient*innen beinhaltet.
Zum Thema
Für Beschäftigte in stationären Einrichtungen der Altenhilfe und Pflege, aber auch in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ist das Masernschutzgesetz nicht ohne weiteres anwendbar. Diese Einrichtungen sind im entsprechenden Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes nicht aufgeführt. Für die Beschäftigten in diesen Einrichtungen wird von der Ständigen Impfkommission jedoch eine zweimalige Masern-Impfung empfohlen.
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