Das Masernschutzgesetz
Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Es soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschafts- und Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, sowie in medizinischen Einrichtungen fördern.
Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte müssen nachweisen, dass ihre Kinder vor Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder Schule gegen die Masern geimpft sind.
Alle Beschäftigten in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden, sowie Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, Beschäftigte in Unterkünften für Asylbewerber*innen- und Geflüchtete sowie Tagespflegepersonen müssen gegen Masern geimpft oder immun sein – sofern sie nach 1970 geboren sind.
Dies gilt auch für Asylbewerber*innen und Geflüchtete, die vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft ebenfalls einen entsprechenden Impfschutz haben müssen.
Kinder ab einem Jahr müssen demnach eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität nachweisen. Kinder ab zwei Jahren und Erwachsene, die nach 1970 geboren sind, müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen nachweisen.
Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich dabei an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO).
Alternativ zum Impfnachweis kann auch ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern vorgelegt werden. Die Immunität kann dafür durch einen Bluttest (sog. Titerbestimmung) festgestellt werden. Die Kosten für das ärztliche Zeugnis müssen in der Regel von dem Patienten oder der Patientin selbst getragen werden. Eine Antikörperkontrolle wird von der STIKO jedoch nicht empfohlen. Wenn der Impfstatus unklar ist, sollten stattdessen die Impfungen nachgeholt werden. Liegt eine medizinische Kontraindikation für die Impfung vor, muss diese durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.
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