Spritze

Gesundheitsamt

Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): aboutpixel / Ronald Leine

Informationen für Einrichtungsleitungen

Die Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen müssen vor Beginn der Betreuung oder der Tätigkeit von Personen den Impfschutz oder die Immunität gegen Masern überprüfen. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr benannte Stelle kann auch bestimmen, dass der Nachweis dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle vorgelegt werden muss.

Auch alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, mussten bis zum 31. Juli 2022 einen Nachweis vorlegen. Die Nachweispflicht gilt z.B. auch für Beschäftigte medizinischer Einrichtungen, die keinen direkten Patient*innenkontakt haben, ebenso für Personen, die ein Praktikum absolvieren oder ehrenamtlich Tätige. Patient*innen selbst sind von der Regelung nicht betroffen.

Folgende Einrichtungen sind betroffen:

  • Kindertageseinrichtungen, Horte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen (mehr als 50% der Betreuten) betreut werden,
  • Kindertagespflegeeinrichtungen,
  • Kinder- und Jugendheime,
  • Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber*innen, Geflüchtete, Spätaussiedler*innen,
  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den ersten sechs genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Arztpraxen (auch Homöopathen), Zahnarztpraxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und
  • Rettungsdienste.

Ebenfalls erfasst sind Beschäftigte folgender Heilberufe:

  • Diätassistenz,
  • Ergotherapie,
  • Geburtshilfe,
  • Logopädie,
  • Massage, medizinische Badebetreuung,
  • Orthoptie,
  • Physiotherapie,
  • Podologie,
  • Heilpraktik,
  • Osteopathie,
  • Angehörige sonstiger Heilberufe, deren Tätigkeit die Heilung/Linderung/Behandlung von Krankheiten und Betreuung von Patient*innen beinhaltet.

Universitäten sind grundsätzlich von der Regelung nicht erfasst, ebenso Wohngruppen, Begegnungsstätten und Freizeiteinrichtungen, bei denen eine Ausbildung nicht im Vordergrund steht.

Hinweis

Für Personal in stationären Einrichtungen der Altenhilfe und Pflege, aber auch in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ist das Masernschutzgesetz nicht ohne weiteres anwendbar. Diese Einrichtungen sind im entsprechenden Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes nicht aufgeführt. Für das Personal in diesen Einrichtungen wird von der Ständigen Impfkommission jedoch eine zweimalige Masern-Impfung empfohlen.

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