Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte
Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte müssen nachweisen, dass ihre Kinder vor Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder Schule gegen die Masern geimpft sind. Dabei gelten die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO).
Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Impfausweises oder eines ärztlichen Zeugnisses über den Immunstatus bei der Einrichtungsleitung.
Alle Kinder, die am 01. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden, mussten bereits bis zum 31. Juli 2022 den Nachweis vorlegen.
Voraussetzungen für die Aufnahme in einer Einrichtung
- Kinder unter einem Jahr können aufgenommen werden (auch wenn kein Nachweis vorliegt).
- Kinder ab einem Jahr müssen eine Masern-Schutzimpfung oder eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen.
- Kinder ab zwei Jahren müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen.
- Kinder, die die Voraussetzungen des Masernschutzgesetzes nicht erfüllen, können nicht in eine Kindertagesstätte betreut werden! Für Sie besteht ein Betreuungsverbot gemäß dem Masernschutzgesetz.
Zum Thema
Umfassende Informationen erhalten Sie z. B. hier:
Kurzfilme
Kurzfilme der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zur Masernerkrankung und Impfung:
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