Corona
Stadt Dortmund hält an Maskenpflicht bei Bürgerdiensten und in anderen Bereichen fest
In NRW ändert sich die Corona-Schutzverordnung ab dem 2. April. Auch für Dortmund entstehen dadurch neue Regelungen. Die Maskenpflicht soll aber teilweise bestehen bleiben.

In Innenräumen soll die Maskenpflicht aufrecht erhalten bleiben.
Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): DSW21
Auch nach dem 2. April gilt bei der Stadt Dortmund nach wie vor eine Maskenpflicht. In den Innenräumen aller Fachbereiche innerhalb der Verwaltung soll die Maskenpflicht aufrecht erhalten bleiben. Damit soll der Schutz der Mitarbeitenden vor einer Infektion sowie die Aufrechterhaltung des Dienstleistungsangebotes der Stadtverwaltung weiterhin gewährleistet sein.
Die Regelung ist wie folgt:
- FFP2-Maske:
In den (Fach-)Bereichen Stadtkasse/Steueramt, Rechts- und Ordnungsamt, die Bürgerdienste, Schulverwaltungsamt, beim Sozial- und Jugendamt, Gesundheits- und Umweltamt, Stadtplanungs-/Bauordnungsamt, Wohnungs- und Tiefbauamt als auch im Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Dortmund, muss eine FFP2-Maske getragen werden. - Medizinische Maske:
Das Tragen einer medizinischen Maske ist ausreichend in den städtischen Kulturbetrieben und Theatern, in Hallenbädern, im Dortmunder Zoo und den Tierschutzzentren, in den Innenräumen der städtischen Parkanlagen und in allen nicht aufgeführten Fachbereichen. - Empfehlung an Dritte zum Tragen einer Maske:
Eine Empfehlung an Dritte zum Tragen einer Maske spricht die Stadt Dortmund aus für die Bereiche in Sportanlagen/Sporthallen, im Kindermuseum mondo mio!, Argarad Naturschutzhaus, nostalgischen Puppentheater, astronomischen Verein, im Ballettzentrum, in der Polizeipuppenbühne als auch in der ParkAkademie und allen Gastronomien (Ausnahme: Kiosk Robinsonspielplatz, da dieser im Außenbereich ist).
Diese Regelung soll zunächst bis Ende April gelten.
Dieser Beitrag befasst sich mit Verwaltungsangelegenheiten der Stadt Dortmund. Dieser Hinweis erfolgt vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung.
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