Verkehr
DSW21 entscheidet: Keine Maskenpflicht mehr an unterirdischen Haltestellen
Die Maskenpflicht in den unterirdischen Stadtbahn-Haltestellen in Dortmund wird ab sofort aufgehoben. Darauf weist DSW21 seine Fahrgäste hin. Bis zuletzt war die gesetzliche Vorgabe zur Maskenpflicht in den Bussen und Stadtbahnwagen um einen entsprechenden, über das Hausrecht abgedeckten Passus erweitert worden. Dieser entfällt nun. In Bus und Bahn ist das Tragen einer Maske weiterhin Pflicht.

An den Gleisen der Stadt- und U-Bahn in Dortmund herrscht ab sofort keine Maskenpflicht mehr. Bestehen bleibt sie aber in den Bahnen und Fahrzeugen.
Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): DSW21
Auf den Bahnsteigen kann Abstand eingehalten werden – in Bussen und Bahnen nicht
"Mit der Aufhebung der Maskenpflicht in den unterirdischen Stadtbahn-Haltestellen passen wir uns der Praxis an, die in weiten Teilen des öffentlichen Lebens seit Wochen geübt wird – so etwa im Einzelhandel und in der Gastronomie“, sagt Dr. Heinz-Josef Pohlmann, Leiter Betrieb und Marketing bei DSW21.
"Dieser Lockerungsschritt ist angesichts der gegenwärtigen Infektionslage vertretbar, zumal Fahrgäste beim Warten an den Bahnsteigen und beim Verlassen der Stationen Abstand halten können. Wir gehen damit einen weiteren Schritt in Richtung Normalität", so Pohlmann. "Die Inzidenz in Dortmund ist zwar relativ hoch. Die Zahl der schweren Erkrankungen und der Menschen, die in den Krankenhäusern behandelt werden müssen, ist es aber erfreulicherweise nicht."
Eigenverantwortung der Fahrgäste rückt in den Fokus
DSW21 rückt daher nunmehr die Eigenverantwortung der Fahrgäste stärker in den Fokus. Wie etwa im Einzelhandel, in der Gastronomie oder bei Veranstaltungen gilt: Wer sich ohne Maske unwohl fühlt, trägt sie auch künftig. Dass die Maskenpflicht in den Fahrzeugen weiter besteht, begrüßt DSW21, denn anders als in den Stationen können Fahrgäste in den Bussen und Bahnen nicht immer Abstand halten.
Die pandemische Lage wird DSW21 weiterhin genau im Blick behalten und auf neue Entwicklungen frühzeitig reagieren – wie in der Vergangenheit falls nötig im Rahmen des Hausrechts auch mit Maßnahmen, die über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinausgehen.
Dieser Beitrag befasst sich mit Angelegenheiten einer Beteiligungsgesellschaft der Stadt Dortmund. Dieser Hinweis erfolgt vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung.
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