Kultur
Städtische Museen bleiben wohl auch 2023 eintrittsfrei
Der Eintritt in die Dauerausstellungen der städtischen Museen bleibt auch im Jahr 2023 frei – vorausgesetzt, der Rat der Stadt stimmt der Nutzungs- und Entgeltordnung der Kulturbetriebe für das Jahr 2023 zu. Eine entsprechende Vorlage hat der Verwaltungsvorstand am Dienstag, 27. September, beschlossen. Sie geht nun in die politischen Gremien.

Auch für Besucher*innen des Museums für Kunst und Kulturgeschichte (MKK) bleibt es beim freien Eintritt.
Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): Fachbereich Marketing + Kommunikation
Der freie Eintritt gilt weiterhin für die Dauerausstellungen von Naturmuseum, MKK (Museum für Kunst und Kulturgeschichte) und Museum Ostwall im Dortmunder U sowie für das Westfälische Schulmuseum, das Kindermuseum Adlerturm, das Hoesch-Museum, das Brauerei-Museum und den schauraum: comic + cartoon.
Nach einem Ratsbeschluss aus dem Jahr 2010 sind die Kulturbetriebe Dortmund wie alle Fachbereiche der Verwaltung verpflichtet, regelmäßige Erhöhungen vorzunehmen. In den vergangenen Jahren wurde auf Preisanpassungen in vielen Bereichen verzichtet.
Geplante Preiserhöhungen
Im nächsten Jahr wird es nun zu geplanten Preiserhöhungen kommen. Sie betreffen vor allem Musikschule, Volkshochschule sowie Stadt- und Landesbibliothek, deren Angebote und Leistungen um durchschnittlich zehn Prozent teurer werden.
- So erhöht sich beispielweise der Jahresausweis der Stadt- und Landesbibliothek für einen Erwachsenen von 22 auf 24 Euro.
- In der Musikschule steigen die Kosten für einen Jahreskurs "Musikalische Früherziehung" von 312 auf 320 Euro.
- Für Kurse, Seminare oder Lehrgänge der VHS wird künftig ein Entgelt von mindestens 2,50 Euro je Unterrichtsstunde erhoben – zuvor waren es zwei Euro.
Zu den Kulturbetrieben Dortmund gehören das Kulturbüro, Stadt- und Landesbibliothek, die Dortmunder Museen, Musikschule, Keuninghaus, Volkshochschule, Stadtarchiv, Institut für Vokalmusik und Dortmunder U.
Dieser Beitrag befasst sich mit Verwaltungsangelegenheiten der Stadt Dortmund. Dieser Hinweis erfolgt vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung.
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