Wirtschaft und Freizeit
Stadtspitze beschäftigt sich mit verkaufsoffenen Sonntagen 2023 in der City und weiteren Stadtteilen
Die Verwaltungsspitze hat sich in ihrer Sitzung am Dienstag, 27. September, mit einer Vorlage der Verwaltung zu den möglichen verkaufsoffenen Sonntagen 2023 befasst und Termine vorgestellt.
Nach Rücksprache mit den Gewerkschaften, Kirchen, Stadtbezirken, der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund, dem Handelsverband NRW Westfalen-Münsterland e.V. und dem City-Ring wurde folgende Aufteilung der verkaufsoffenen Sonntage vorgestellt:
- 26. März 2023 Hörde - Hörder Frühling
- 23. April 2023 Innenstadt-West - E-Bike Festival
- 7. Mai 2023 Aplerbeck Künstlermarkt
- 6. August 2023 Hombruch - Hombruch Karibisch
- 27. August 2023 Lütgendortmund - Bartholomäus-Kirmes
- 3. September 2023 Aplerbeck - Apfelmarkt
- 3. September 2023 Hombruch - Viva Hombruch (Straßenfest)
- 3. September 2023 Mengede - Michaelisfest
- 24. September 2023 Innenstadt-Ost - Kaiserstraßenfest
- 1. Oktober 2023 Hörde - Hörder Erntemarkt
- 12. November 2023 Inenstadt-West - Hansemarkt
- 12. November 2023 Mengede - Martinsmarkt
- 12. November 2023 Lütgendortmund - Martinsmarkt
- 03. Dezember 2023 Innenstadt-West - Weihnachtsmarkt und Advent
Nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertagsöffnungen im Kalenderjahr erlaubt
Nach Änderung des Ladenöffnungsgesetzes NRW im Jahr 2018 darf an jährlich bis zu acht, nicht unmittelbar aufeinander folgenden Sonn- und Feiertagen eine Ladenöffnung gestattet werden. Die Freigabe kann für das gesamte Stadtgebiet oder für bestimmte Ortsteile erfolgen. Dabei dürfen innerhalb einer Gemeinde nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertagsöffnungen im Kalenderjahr erlaubt werden.
Bevor die Termine letztlich per Verordnung freigegeben werden können, prüft die Verwaltung für jeden Einzelfall, ob gemessen an öffentlicher Wirkung der Ladenöffnung eine (erkennbare) Ausnahme vom Sonntagsschutz gerechtfertigt ist.
Die Freigabe einer Sonntagsöffnung ist dabei nur zulässig, wenn es hierfür einen zu rechtfertigenden Sachgrund gibt und die Ausnahme für die Öffentlichkeit weiterhin klar erkennbar bleibt. Je weitreichender die Freigabe der Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen ist, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die die Ausnahme rechtfertigen. Nicht jedes noch so geringe öffentliche Interesse ist deshalb ausreichend.
Festzuhalten ist, dass Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe durch Verfassung und Gesetz einen hohen Schutz genießen, der nur im Ausnahmefall unter engen Voraussetzungen durchbrochen werden darf.
Dieser Beitrag befasst sich mit Verwaltungsangelegenheiten der Stadt Dortmund. Dieser Hinweis erfolgt vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung.
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