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Soziales

Land stellt für Dortmund 7,8 Millionen Euro aus dem Stärkungspakt NRW bereit - Träger können ab sofort Anträge stellen

Nachricht vom 06.04.2023

Die Preise für Energie und Lebensmittel sind seit dem Angriffskrieg deutlich gestiegen. Auch Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sind betroffen. Zur Unterstützung stellt das Land 150 Millionen Euro bereit. 7,8 Millionen können in Dortmund eingesetzt werden. Ab sofort sind Anträge möglich.

Eine Sozialarbeiterin reicht einer obdachlosen Person eine Schale Suppe

Anträge zur Unterstützung aus dem Stärkungspakt können alle Träger von Angeboten der sozialen Infrastruktur stellen, z.B. auch Ausgabegestellen von Lebensmitteln.
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Das Geld zur Unterstützung von Einrichtungen zur sozialen Infrastruktur wie zum Beispiel Tafeln, Begegnungszentren oder auch Seniorentreffs stammt aus dem "Stärkungspakt Nordrhein-Westfalen – gemeinsam gegen Armut".

Träger von Dortmunder Angeboten der sozialen Infrastruktur haben ab sofort bis zum 31. Mai die Möglichkeit ihre krisenbedingten Mehrbedarfe anzumelden. Dafür steht online ein Vordruck unter dortmund.de/energie bereit, der ausgefüllt und gegebenenfalls mit Anlagen eingescannt an die E-Mail-Adresse staerkungspaktsozialesdo@stadtdo.de gesendet werden kann.

Auf Basis dieser Bedarfsanmeldungen wird dann zeitnah durch die Stadt Dortmund nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel entschieden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der gemeldeten Finanzbedarfe besteht nicht.

Wer kann Anträge stellen?

Förderfähige Angebote sind beispielsweise Sozial- und Schuldnerberatungen sowie sonstige soziale Infrastrukturen wie zum Beispiel Tafeln, Kleiderkammern, Sozialkaufhäuser, Lebensmittelverteiler, Wohnungslosen- und Suchtberatungseinrichtungen, Erwerbslosenzentren, Seniorentreffs, Begegnungseinrichtungen und Nachbarschaftsnetzwerke in den Stadtteilen.

Kriterien für die Antragstellung

Grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind lediglich krisenbedingte Mehrausgaben wie beispielsweise zusätzliche Energiekosten, die im Jahr 2023 anfallen und die Aufwendungen des Vorjahres übersteigen. Auch berücksichtigt werden können auch Aufwände, die krisenbedingte neue Produkte oder Dienstleistungen betreffen.

Personalausgaben sind nur berücksichtigungsfähig, soweit sie sich unmittelbar auf eine krisenbedingte Ausweitung des Beratungsangebots beziehen. Nicht förderfähig sind investive Ausgaben. Ebenso ist eine Doppelförderung ausgeschlossen: Einrichtungen, die über Drittmittel voll finanziert sind, können bei den Stärkungspaktleistungen nicht berücksichtigt werden. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel muss nachgewiesen werden.

Zum Thema

Hintergrundinformationen und weitere Einzelheiten können online beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW abgerufen werden. Dort stehen insbesondere die anzuwendende Richtlinie des Landes sowie Begleitinformationen/FAQ zur Verfügung.

Dieser Beitrag befasst sich mit Verwaltungsangelegenheiten der Stadt Dortmund. Dieser Hinweis erfolgt vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung.