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Wohnraumidentitätsnummer

Die Umnutzung von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung ist eine Zweckentfremdung, für die eine Registrierungspflicht besteht.

Grundlagen

Mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (WohnStG NRW) wurden die Handlungsmöglichkeiten gegen verstärkt auftretende Formen der Zweckentfremdung von Wohnraum, insbesondere der Kurzzeitvermietung, erweitert. Neben einigen anderen Kommunen in NRW haben auch wir von der im WohnStG enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine auf dieses Gesetz abgestimmte Wohnraumschutzsatzung, 208 KB, PDF erlassen. Für Sie hat das zur Folge, dass Sie - neben den bisher bestehenden Regelungen - für eine Kurzzeitvermietung seit dem 01. Juli 2022 zwingend eine Wohnraumidentitätsnummer benötigen.

Zu unterscheiden ist zwischen dauerhaftem Wohnen einer oder mehrerer Personen und dem vorübergehenden Wohnen einer oder mehrerer Personen in einer Wohnung. Dauerhaftes Wohnen erfolgt auf dem Wohnungsmarkt zu den üblichen vertraglichen und preislichen Bedingungen. Vorübergehendes Wohnen wird hingegen als "Kurzzeitvermietung" zu besonderen Bedingungen bezeichnet. Teilweise sind ergänzende Serviceleistungen (zum Beispiel Bettwäsche, Reinigung und Ähnliches) Bestandteil des Angebotes. Die Abrechnung erfolgt in den meisten Fällen nach der Anzahl der Übernachtungen.

Verstöße gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld bis zu 500.000 € geahndet werden können.

Informationen

Kurzzeitvermietung: Was ist zu beachten?

Eine Kurzzeitvermietung von Wohnraum setzt nach dem WohnStG NRW die Vergabe einer Wohnraum-Identitätsnummer durch die Kommune (im Sinne einer Anmelde- und Registrierungspflicht) voraus. Dies gilt für alle Anbieter*innen von Kurzzeitvermietung, also auch dann, wenn Sie bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Wohnraum zur Kurzzeitvermietung angeboten haben. Dabei spielt auch keine Rolle, ob Ihr Kurzzeitvermietungsangebot gewerblich ist, oder ob Sie nicht gewerblich vermieten.

Eine Nutzung von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung ist

  • Immer (vom ersten Tag an) anzeigepflichtig.
  • Zusätzlich genehmigungspflichtig, wenn dies für mehr als 3 Monate (beziehungsweise mehr als 90 Tage/Kalenderjahr) geschieht.
  • Für Wohnraum, den Studierende angemietet haben, gilt: Genehmigungspflichtig ist in diesem Fall eine Nutzung für Zwecke der Kurzzeitvermietung für mehr als 6 Monate (beziehungsweise mehr als 180 Tage/Kalenderjahr).
  • Bei einer genehmigungspflichtigen Kurzzeitvermietung ist die rechtliche Prüfung einer Zweckentfremdung von Wohnraum in jedem Fall erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie eine ganze Wohnung oder nur einzelne Räume innerhalb eines Hauses oder einer Wohnung kurzzeitvermieten möchten.

Wichtig: Auch eine genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung ist ab dem ersten Tag anzeigepflichtig. Das heißt, die Nutzung von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung für längstens 90 Tage/Kalenderjahr muss uns vor Beginn angezeigt werden (über den Belegungskalender im Online-Verfahren des Bauportals NRW).

Kurzzeitvermietung für weniger als 90 Tage je Kalenderjahr

Nachdem Sie im Online-Verfahren die erforderlichen Angaben gemacht haben, wird Ihnen eine Wohnraum-Identitätsnummer für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum im Falle einer genehmigungsfreien Kurzzeitvermietung (bis zu maximal 90 Tagen je Kalenderjahr) im Regelfall automatisiert zugeteilt. Nur in Ausnahmefällen ist es nötig, dass Ihre Angaben durch uns überprüft werden. Hierzu werden Sie im Online-Verfahren entsprechend informiert.

Für Studierende, die ihre selbstgenutzte Wohnung kurzzeitig vermieten möchten, gibt es eine Sonderregelung:

Hier ist die Kurzzeitvermietung bis zu 180 Tagen je Kalenderjahr möglich, ohne dass hierzu eine Genehmigung erforderlich ist. Eine Anzeige dieser Kurzzeitvermietung sowie eine Wohnraum-Identitätsnummer ist jedoch auch für alle Studierenden erforderlich. Außerdem muss der Status als Studierende*r aktuell nachgewiesen werden.

Kurzzeitvermietung für mehr als 90 Tage je Kalenderjahr

Wenn Sie beabsichtigen, Wohnraum für mehr als 90 Tage (Studierende: 180 Tage) je Kalenderjahr zu überlassen, ist eine Zweckentfremdungsgenehmigung durch uns erforderlich. Eine Genehmigung zur Kurzzeitvermietung von Wohnraum für mehr als 90 Tage im Kalenderjahr wird nur im Ausnahmefall erteilt. Hierzu müssen besonders wichtige Gründe vorliegen, die ausnahmsweise dem berechtigten Interesse an der Kurzzeitvermietung mehr Gewicht verleihen als dem öffentlichen Interesse am Erhalt des Wohnraumes für den allgemeinen Wohnungsmarkt.

Eine Genehmigung ist nur dann nicht erforderlich, wenn es sich um keinen schützenswerten Wohnraum gemäß § 6 der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Stadt Dortmund handelt (z. B. selbstgenutzte Eigenheime) oder der zu vermietende Teil des Wohnraums weniger als 50 % der Gesamtwohnfläche des selbstgenutzten Wohnraums ausmacht.

Auch in diesem Fall beantragen Sie bitte über das Online-Verfahren eine Wohnraum-Identitätsnummer.

Wir werden Ihre im Online-Verfahren gemachten Angaben überprüfen. Gegebenenfalls werden ergänzende Unterlagen bei Ihnen angefordert, die zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Zweckentfremdungsgenehmigung für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum erforderlich sind.

Eine Wohnraum-Identitätsnummer wird dann nicht automatisiert im Online-Verfahren erteilt sondern durch uns und zwar gleichzeitig mit einer Zweckentfremdungsgenehmigung.

Liegen die Voraussetzungen für eine Zweckentfremdungsgenehmigung nicht vor, kann keine Wohnraum-Identitätsnummer erteilt werden.

Das Genehmigungsverfahren ist gebührenpflichtig (Mindestgebühr 500 € je Wohnung).

Werbung für Kurzzeitvermietung nur mit Wohnraum-Identitätsnummer

Als Anbieter*in haben Sie die Wohnraum-Identitätsnummer stets und für die Öffentlichkeit gut sichtbar anzugeben, wenn Sie die Nutzung des Wohnraumes zum Zwecke der Kurzzeitvermietung anbieten oder dafür werben. Dies gilt für Online-Portale ebenso wie zum Beispiel für Werbung in gedruckten Publikationen. Ein Verstoß gegen diese Regelung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann.

Fragen rund um die Wohnraumidentitätsnummer

In welchen Fällen brauche ich eine Wohnraum-Identitätsnummer?

Bei der Kurzzeitvermietung wird Wohnraum für die Vermietung an Personen bereitgestellt, die sich zu touristischen Zwecken oder berufsbedingt nur vorübergehend in einer Gemeinde aufhalten. Wenn Sie kurzzeitig anderen Personen Wohnraum überlassen möchten, zum Beispiel als Ferienwohnung oder an Monteure vermieten möchten, brauchen Sie eine Wohnraum-Identitätsnummer. Eine Anzeige der Kurzzeitvermietung ist in jedem Fall erforderlich, auch dann wenn die Nutzung nicht genehmigungspflichtig ist. Es besteht auch eine Anzeigepflicht für die Anbieter sonstiger Räume (wie z.B. Hotels, Ferienwohnungen oder Pensionen), wenn sie auf Ferienwohnungsplattformen und vergleichbaren Medien angeboten werden.

Wie bekomme ich meine Wohnraum-Identitätsnummer?

Für die Zuteilung nutzen Sie bitte unseren Online-Dienst. Diesen erreichen Sie unter folgendem Link: Bauportal NRW.

Brauche ich auch für Ferienwohnungen, die rechtlich gesehen kein Wohnraum sind, eine Wohnraum-Identitätsnummer?

Für solche Ferienwohnungen, die beispielsweise bereits baurechtlich als Ferienwohnung genehmigt wurden, brauchen Sie immer dann eine Wohnraum-Identitätsnummer, wenn Sie für deren Vermietung Angebote oder Werbung zum Beispiel in Internetportalen, sozialen Medien oder in Zeitungen schalten möchten, in denen ansonsten überwiegend die Kurzzeitüberlassung von Wohnungen beworben wird. Eine Anzeige der Kurzzeitvermietung ist nicht erforderlich, wenn Anbieter einer gesetzlichen Impressumspflicht, zum Beispiel als gewerblicher Anbieter, unterliegen. Dann muss jedoch zwingend in jeder Anzeige in dem betreffenden Medium ein Impressum angeben werden.

Brauchen auch Hotels eine Wohnraum-Identitätsnummer?

Für Hotels gilt das gleiche wie für Ferienwohnungen, die bauordnungsrechtlich kein Wohnraum sind. Sie brauchen dann eine Wohnraum-Identitätsnummer, wenn Sie für die Überlassung von Hotelzimmern Angebote oder Werbung in einem Ferienwohnungsportal im Internet schalten möchten – oder in einer Zeitschrift oder einem anderen Medium, in dem ansonsten überwiegend die Kurzzeitüberlassung von Wohnungen beworben wird.

Brauche ich eine Wohnraum-Identitätsnummer, wenn die Räume kostenfrei überlassen werden?

Ja. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen entgeltlich und unentgeltlich überlassenen Räumen, die Anzeigepflicht der Kurzzeitvermietung besteht in beiden Fällen.

Brauche ich eine Wohnraum-Identitätsnummer, wenn ich nur einzelne Räume meiner ansonsten selbst genutzten Wohnung überlassen möchte?

Ja. Die Wohnraum-Identitätsnummer wird auch in diesen Fällen erteilt. Wenn Sie weniger als 50 % der Gesamtwohnfläche für die Kurzzeitvermietung nutzen, dürfen Sie den Raum auch über 90 Tage hinausgehend genehmigungsfrei anbieten.

Wann benötige ich neben der Wohnraum-Identitätsnummer zusätzlich eine Genehmigung für die Überlassung?

Eine Genehmigung benötigen Sie, wenn die Kurzzeitvermietung insgesamt 90 Tage im Kalenderjahr überschreitet. Für Studierende, die ihre Hauptwohnung überlassen, gilt ein genehmigungsfreier Zeitraum von maximal 180 Tagen pro Kalenderjahr. Um diesen verlängerten genehmigungsfreien Zeitraum nutzen zu können, müssen Studierende die Kopie des Mietvertrags und jeweils zu Semesterbeginn eine aktuelle Studienbescheinigung vorlegen. Wenn Sie bereits bei Beantragung einer Wohnraum-Identitätsnummer im Online-Dienst einen längeren als den genehmigungsfreien Zeitraum eingeben, wird die Wohnraum-Identitätsnummer nicht automatisch vergeben. Wir nehmen nach Antragsstellung alsbald Kontakt mit Ihnen auf um zu klären, ob Sie einen gebührenpflichtigen Antrag auf Genehmigung der Zweckentfremdung stellen möchten.

Kann die Genehmigung zur Zweckentfremdung über den Online-Dienst beantragt werden?

Nein, eine solche Genehmigung kann nicht über den Online-Dienst des Bauportals NRW beantragt werden. Der Antrag kann direkt schriftlich bei uns gestellt werden. Ein solcher Antrag ist gebührenpflichtig. Deuten Ihre Angaben im Online-Dienst auf eine Genehmigungspflicht hin, zum Beispiel, weil Sie eine Vermietungsabsicht von mehr als 90 Tagen im Kalenderjahr angegeben haben, nehmen wir alsbald mit Ihnen Kontakt auf um mit Ihnen zu klären, ob Sie einen gebührenpflichtigen Antrag auf Genehmigung der Zweckentfremdung stellen möchten.

Habe ich Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung?

Anders als bei der Vergabe der Wohnraum-Identitätsnummer für den genehmigungsfreien Zeitraum besteht kein Anspruch auf eine Genehmigung. Diese wird auf Antrag nur in Ausnahmefällen erteilt, wenn Sie als verfügungsberechtigte oder nutzungsberechtigte Person ein berechtigtes Interesse an einer Nutzung der Wohnung zu anderen als Wohnzwecken haben, welches das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt. Diese Prüfung wird im Einzelfall auf Antrag von uns durchgeführt. Der Antrag ist gebührenpflichtig.

Wie bekomme ich eine Wohnraum-Identitätsnummer, wenn ich bereits eine Zweckentfremdungsgenehmigung habe?

Wenn Sie bereits eine Zweckentfremdungsgenehmigung haben, wenden Sie sich bitte an uns, um eine Wohnraum-Identitätsnummer zu erhalten.

Kann jede Person im Haushalt die Wohnung für 90 Tage pro Kalenderjahr vermieten?

Es kommt auf die Wohnung an, nicht auf die nutzungsberechtigte Person. Das heißt, dass die Wohnung nicht mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr ohne Zweckentfremdungsgenehmigung vermietet werden darf, unabhängig davon, wie viele Nutzungsberechtigte es gibt. Auch mehrere zusammenlebende Nutzungsberechtigte dürfen also ihre gemeinsame Wohnung nicht mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr beispielsweise an Feriengäste überlassen

Welche Besonderheiten gelten für Studierende?

Wohnraum, den Studierende angemietet haben und selbst nutzen, darf genehmigungsfrei für sechs Monate, längstens jedoch 180 Tage, im Kalenderjahr für die Kurzzeitvermietung genutzt werden. Studierende, die diesen Status bei der Registrierung nicht kenntlich machen, erhalten eine Wohnraum-Identitätsnummer, die zur Kurzzeitvermietung für 90 Tage im Kalenderjahr berechtigt. Wenn Studierende den Wohnraum darüber hinaus bis zu weiteren 90 Tagen für die Kurzzeitvermietung nutzen möchten, müssen sie eine Kopie des Mietvertrags und jeweils zum Semesterbeginn einen aktuellen Studiennachweis der Stadtverwaltung vorlegen. Nach Prüfung der Nachweise wird die Wohnraum-Identitätsnummer von uns erteilt.

Welche Besonderheiten gelten für Wohngemeinschaften?

Für eine Wohngemeinschaft, bei der mehrere Personen keinen gemeinsamen Haushalt bilden, darf jede Person nach vorheriger Registrierung ihr Zimmer für höchstens 90 Tage im Kalenderjahr genehmigungsfrei für die Kurzzeitvermietung nutzen. Bei einer Wohngemeinschaft von mehreren Studierenden darf jede studierende Person nach vorheriger Registrierung und Vorlage der Nachweise ihr Zimmer für höchstens 180 Tage im Kalenderjahr genehmigungsfrei für die Kurzzeitvermietung nutzen.

Wie verwende ich die Wohnraum-Identitätsnummer?

Die Wohnraum-Identitätsnummer muss bei jeder Anzeige oder Werbung für die überlassenen Räume für die Öffentlichkeit gut sichtbar angegeben werden. Dies gilt sowohl im Internet als auch beispielsweise in Zeitschriften oder auf Handzetteln/Flyern. Es droht ein Bußgeld, wenn die Wohnraum-Identitätsnummer nicht oder in falscher Weise angegeben wird.

Wann erlischt die Wohnraum-Identitätsnummer?

Die Wohnraum-Identitätsnummer erlischt, sobald die registrierte Person nicht mehr persönlich für den angegebenen Wohnraum nutzungsberechtigt ist, zum Beispiel wegen eines Umzugs. Bei Missbrauch der Wohnraum-Identitätsnummer kann diese durch uns deaktiviert werden. Die Wohnraum-Identitätsnummer erlischt nicht, wenn die genehmigungsfreie Zeit für die Kurzzeitvermietung verbraucht ist. Sie kann im nächsten Kalenderjahr ohne erneute Registrierung verwendet werden, wenn sie nicht aus anderen Gründen zwischenzeitlich erloschen ist oder deaktiviert wurde.

Was ist der Belegungskalender und wie funktioniert er?

Im Rahmen der Kurzzeitvermietung muss jede Überlassung jeweils spätestens am zehnten Tag nach Beginn der Überlassung angezeigt werden. Diese Anzeige muss über den Online-Dienst durchgeführt werden, über den Sie auch die Wohnraum-Identitätsnummer erhalten haben. Dort können Sie angeben, an welchen Tagen die Wohnung überlassen werden soll oder wurde.

Wie gelange ich zum Belegungskalender?

Um zum Belegungskalender zu gelangen, müssen Sie sich noch einmal beim Onlinedienst, über den Sie auch die Wohnraum-ID beantragt haben, anmelden (https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WOHNRAUMID). Nach der Anmeldung klicken Sie auf „Hier starten“, akzeptieren die Datenschutzerklärung und klicken auf „weiter“. Es wird Ihnen dann die erteilte Wohnraum-Identitätsnummer angezeigt. Ganz rechts befindet sich eine Schaltfläche „Belegung“ über die Sie den Belegungskalender erreichen.

Muss ich auch die Gästedaten übermitteln?

Nein, Angaben zu Ihren Gästen müssen Sie in dem Online-Dienst nicht machen.

Was passiert, wenn ich vergesse, die Überlassung meiner Wohnung innerhalb von 10 Tagen zu melden?

Wenn die geforderten Angaben im Belegungskalender nicht gemacht werden, wird die Wohnraum-Identitätsnummer deaktiviert und darf dann nicht mehr verwendet werden. Die Verwendung einer deaktivierten Wohnraum-Identitätsnummer ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Muss ich mich neben der Wohnraum-Identitätsnummer noch steuerlich erfassen lassen?

Die Anforderung und Mitteilung einer Wohnraum-Identitätsnummer befreit nicht von den steuerlichen Anzeige- und Anmeldepflichten. In Dortmund fallen Tourismusabgaben auf privat veranlasste Übernachtungen an („Bettensteuer“, „Beherbergungssteuer“).

Hinweis

Sollte eine persönliche Vorsprache erforderlich sein, ist zwingend eine Anmeldung unter der Rufnummer 0231 50-23920 erforderlich.

Kontakt

Stadt Dortmund - Amt für Wohnen - Wohnungsaufsicht

Anschrift und Erreichbarkeit
Anschrift:
Südwall 2-4
44137 Dortmund
Informationen zur Barrierefreiheit
  • NRW - Informierbar
  • Die Wohnungsaufsicht ist während der Öffnungszeiten für Vorsprachen nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter den oben angegebenen Telefonnummern geöffnet.

    Öffnungszeiten:
    • Montag
      bis und bis
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    Dienstag ab 13 Uhr nur mit Termin.

    Individuelle Termine nach Vereinbarung möglich.

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