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Stadtplanungs- und Bauordnungsamt

Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): Jesús González Rebordinos

Stellungnahme

Umweltamt Dortmund reagiert am 9. März 2022 auf eine Pressemitteilung der Bürgerinitiative "Rettet das Lennhof Biotop" (vom 6. März 2022)

Nachricht vom 14.03.2022

Im Konflikt mit der Bürgerinitiative "Rettet das Lennhof Biotop" reagiert das Dortmunder Umweltamt auf eine Pressemitteilung der Initiative.

Vorbemerkung

Offensichtlich möchte die Bürgerinitiative (BI) "Rettet das Lennhof Biotop" die vorliegenden Fakten nicht akzeptieren oder bewertet sie zum Teil vor ihrem eigenen Hintergrund völlig anders. Ein sinnvoller Diskurs scheint damit bedauerlicherweise nicht mehr möglich und wird daher auch nicht mehr öffentlich weitergeführt. Nachfolgend wird exemplarisch nur auf einige wenige Behauptungen der BI eingegangen. Bauherren oder Kaufinteressierte, die an den tatsächlichen Sachverhalten, Ergebnissen und Zusammenhängen interessiert sind, können sich jedoch jederzeit gerne direkt mit ihren Fragen an das Umweltamt der Stadt wenden.

Behauptung der BI

Für den Aushub eines Grundstücks "Am Seilbahnweg" habe es die zwingende Vorgabe gegeben (Gutachten aus dem Jahr 1991) das Aushubmaterial abzufahren. Eine Wiederverwendung auf dem Grundstück sei ausgeschlossen worden.

Richtigstellung

Das angesprochene Grundstück, Am Seilbahnweg 3 bis 5, gehört nicht zum Bebauungsplangebiet Hom 252. Ohne weiter auf die dem Umweltamt für das Grundstück vorliegenden Erkenntnisse näher einzugehen, ist festzuhalten, dass ein pauschales Übertragen der dortigen Feststellungen und Bewertungen auf die Verhältnisse im Plangebiet nicht zulässig und seriös ist. Für das Plangebiet Hom 252 liegen separate Untersuchungen und Einschätzungen vor.

Behauptung der BI

Die Frage "Bauen auf der Deponie?" sei zulässig, da der Gutachter in seinem Bericht von einer biologisch aktiven Deponie sprechen würde.

Richtigstellung

Unter einer biologisch aktiven Deponie wird eine Hausmülldeponie mit organischen, verrottbaren Anteilen verstanden, die dazu führen, dass z.B. Methangas entstehen kann. In keiner der Sondierungen, die durch die gesamte Auffüllung bis in den gewachsenen natürlichen Boden reichen, wurden im Auffüllmaterial typische hausmüllartige Abfälle mit verrottbaren Anteilen angetroffen. Die durch den Gutachter im Bericht von 1993 getroffene Aussage (biologisch aktive Deponie) trifft demnach gar nicht zu und ist irreführend.

In den Sondierprofilen und Schichtenverzeichnissen, insbesondere im Osten des Plangebietes, sind für den gewachsenen Bodenhorizont unterhalb der mächtigeren Auffüllungen am Rüpingsbach Pflanzenreste benannt. Bei diesem Horizont handelt es sich um die natürliche Bachaue des Gewässers. Das 1993 bei der Untersuchung der Bodenluft in lediglich einer Sondierung festgestellte Methan ist eindeutig den anaeroben Prozessen in diesen Auenlehmen zuzuordnen. Gleiches gilt auch für den 1993 an einer lokalen Stelle im geogenen Schluff festgestellten Schwefelwasserstoffgeruch (H2S). Ein weiterer Beleg für natürliche Verrottungsprozesse der Pflanzenreste.

Da wegen der unterhalb der Auffüllungen vorhandenen natürlichen Auenböden biologische Zersetzungsprozesse und das Entstehen von Methangas nicht auszuschließen sind, werden im Sanierungsplan und in den späteren Baugenehmigungsverfahren unterhalb von Wohngebäuden Gasflächendränagen vorgesehen. Diese sollen vorsorglich sicherstellen, dass möglicherweise aufsteigendes biogenes Gas einen unkritischen Weg an die Umgebungsluft findet.

Behauptung der BI

Naphthalin und andere Stoffe sind hochgefährliche Elemente und das Umweltamt würde verharmlosen.

Richtigstellung

Sehr viele chemische Elemente und Stoffverbindungen sind gesundheits- und umweltgefährdend. Grundsätzlich trifft dies auch auf die von der BI aufgeführten PAK-Einzelsubstanzen zu. Entscheidend für deren Gefährlichkeit sind allerdings die Konzentration und Menge, die Zusammensetzung, der Aggregatzustand, die Temperatur und Einiges mehr. Allein der analytische Nachweis eines Stoffes sagt erst einmal gar nichts über seine Gefährlichkeit aus. Die Frage ist, ab welchen Schadstoffgehalten man von kritischen und möglicherweise akut oder langfristig gesundheitsschädlich wirkenden Stoffen spricht.

Entscheidend ist ebenso die Inkorporation, der Weg über den die Schadstoffe in die Umwelt gelangen. Man spricht dabei von den sogenannten Wirkungspfaden, also zum Beispiel vom Wirkungspfad Boden-Pflanze-Mensch, wenn es um die Aufnahme von schädlichen Stoffen über den Verzehr von Nahrungspflanzen geht.

All diese Faktoren, einschließlich der toxischen Wirkung auf den menschlichen Organismus, wurden und werden von den Fachleuten bei der Ableitung von Werten berücksichtigt, mit denen es möglich ist, eine Gefährdungsabschätzung vorzunehmen. Für das Medium Boden definiert daher die Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) sog. Maßnahmenwerte, Prüfwerte und Vorsorgewerte. Gleichzeitig werden in der BBodSchV auch Nutzungsempfindlichkeiten berücksichtigt. So sind verständlicherweise für Kinderspielflächen die Prüfwerte deutlich "schärfer" als für das Nutzungsszenario Gewerbe- und Industrieflächen. Die Prüfwerte stellen die Grundlage für die Einschätzung der Stoffgefährlichkeit in Böden dar und bestimmen das behördliche Handeln.

Bei der Neuentwicklung von Flächen oder bei der Erstbebauung gehen die anzuwendenden Bewertungsmaßstäbe noch über die reine Beurteilung der Gefährlichkeit hinaus. In Bauleitplanungs- und Baugenehmigungsverfahren finden Vorsorgegesichtspunkte ihre Anwendung. Was das für das konkrete Wohnbauprojekt Am Lennhof und die Faktoren zur Genehmigung des Sanierungskonzeptes bedeutet, wurde bereits in der vorherigen Stellungnahme des Umweltamtes erläutert.

Dieser Beitrag befasst sich mit einer Stellungnahme der Stadt Dortmund. Dieser Hinweis erfolgt vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung.

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