Die Bauleitplanung
Die Bauleitplanung ist das rechtliche Instrument, die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes zu ordnen. Die Gemeinde übt die Planungshoheit aufgrund ihres Rechtes zur Selbstverwaltung aus (Art. 28 GG).
Die gesetzliche Grundlage ist das Baugesetzbuch (BauGB).
Ihre Aufgabe ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des BauGB durch förmliche Planung vorzubereiten und zu leiten. Die Aufgabe, der Begriff und die Grundsätze der Bauleitplanung sind in § 1 BauGB erläutert.
Ziel ist es, durch vorordnende Maßnahmen oder Festsetzungen die räumliche Entwicklung der Gemeinde zu steuern bzw. städtebauliche und sonstige Missstände und Fehlentwicklungen zu beseitigen oder zu vermeiden.
Bauleitpläne im Sinne des BauGB sind der Flächennutzungsplan, als der vorbereitende Bauleitplan und die Bebauungspläne, als die verbindlichen Bauleitpläne (vgl. § 1 Abs. 2 BauGB). Detailierte Informationen zu den einzelnen Plänen finden Sie unter den einzelnen Menüpunkten.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB). Bei diesem sogenannten Abwägungsgebot handelt es sich um die wichtigste Forderung des Rechts an die Bauleitplanung.
Wer sind die Akteure?
Zunächst die Gemeinde bzw. Stadt, die aufgrund ihrer Planungshoheit zu entscheiden hat, ob es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist, einen Bauleitplan aufzustellen.
Es gibt zahlreiche Dienststellen, Behörden und öffentliche und private Institutionen, die in einem Planungsverfahren beteiligt werden. Dies geschieht zum einen, um ihre Daten und Überlegungen in den Planungsprozess einfließen zu lassen, zum anderen um bei Interessenkonflikten ihre Belange gegenüber anderen zu vertreten.
Es sind zu beteiligen:
- Bezirksplanungsbehörde, die prüft, ob der Bauleitplan den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspricht
- Träger öffentlicher Belange, wie z.B.:
- Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen.NRW)
- Kirchliche und religiöse Träger
- Schulträger
- Kreise
- Nachbargemeinden
- alle Dienststellen der Gemeinde, die von der Planung betroffen sein können, z.B. untere Denkmalbehörden oder Naturschutzbehörden/Umweltämter
- Versorgungsträger (z.B. für Elektrizität, Wasser, Gas)
- Bürgerinnen und Bürger (Öffentlichkeit), die frühzeitig über die "allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung" zu informieren sind.
Eine weitere Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt, wenn der Bauleitplan für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Wann und wo diese Beteiligungen stattfinden, wird in den üblichen Tageszeitungen oder in den Amtsblättern der Gemeinden öffentlich bekannt gemacht. Jeder, der von der Planung betroffen ist, kann seine Stellungnahmen (Anregungen) schriftlich oder mündlich vorbringen. Die Gemeinde hat diese gerecht abzuwägen.
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