Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bauleitplanung
Bei der Aufstellung der Flächennutzungs- und Bebauungspläne räumt § 3 BauGB der Öffentlichkeit - neben den Behörden - ein umfangreiches Beteiligungsrecht ein.
Wesentliches Kernstück der öffentlichen Verfahrensbeteiligung ist neben der Behördenbeteiligung (§ 4 BauGB) die Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 BauGB).
Die Öffentlichkeitsbeteiligung übernimmt gleich mehrere Funktionen:
- Informationsfunktion: gemeindliche Belange, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen und der Abwägung von Bedeutung sind (sog. Abwägungsmaterial) verbreitern
- Demokratische Funktion: Öffentlichkeit in den Planungsprozess einzubeziehen und zu beteiligen
- Rechtsschutzfunktion: Einwirkungsmöglichkeiten verbessern
- Integrationsfunktion: Akzeptanz gemeindlicher Planungen erhöhen
Die Öffentlichkeitsbeteiligung gliedert sich in die frühzeitige (vorgezogene) (§ 3 I BauGB) sowie die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3II BauGB).
In der vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung wird die Öffentlichkeit bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium über die Planungsentwürfe und Konzeptionen informiert. Hierbei erhalten Sie die Gelegenheit zur öffentlichen Erörterung und Stellungnahme.
Im Gegensatz dazu gilt die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung der bereits ausgearbeiteten Planung, die für die Dauer eines Monats öffentlich ausliegt. Hierzu kann jedermann Stellungnahmen vortragen, die dann in das weitere Verfahren einbezogen und geprüft werden.
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