Besonderes Vorkaufsrecht durch Satzung
Das Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB versetzt die Gemeinde unter gewissen Voraussetzungen (z. B. innerhalb eines Umlegungsgebietes oder eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes) in die Lage, im Fall des Verkaufs eines Grundstücks in den Kaufvertrag an Stelle des bisherigen Käufers einzusteigen, sofern das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.
Gemäß § 25 BauGB kann die Gemeinde darüber hinaus im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ein besonderes Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken durch den Erlass einer Satzung begründen. Des Weiteren kann sie auch in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Betracht zieht, durch den Erlass einer Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein besonderes Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht (§ 25 BauGB, Abs. 2). Eine städtebauliche Maßnahmen kann beispielweise die Umstrukturierung des Gebäudebestandes sein, die sich an der Lage, den Ausstattungsmerkmalen, dem Erhaltungszustand und der wirtschaftlichen Umsetzbarkeit orientiert und ein nachfragegerechtes Angebot zunächst vorrangig für die bisherigen Mieter schafft.
Zu beachten ist, dass die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht auch zu Gunsten Dritter ausüben kann, beispielweise zur Ermöglichung sozialen Wohnungsbaus oder zur Sicherung des Wohnungsangebotes für Personen mit besonderem Wohnbedarf. Ausgeschlossen ist das Vorkaufsrecht u. a. dann, wenn das Grundstück bereits entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut und genutzt wird.
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