Denkmalbereichsssatzungen
Den Gemeinden wird durch das Denkmalschutzgesetz die Möglichkeit eingeräumt, in begrenztem Maße ortsbezogenes Denkmalrecht zu schaffen (vgl. § 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz –DSchG)). Der Erlass von Denkmalbereichssatzungen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit.
Das Ziel des Gesetzes, Denkmäler in seiner Ganzheit zu erfassen und zu schützen, lässt sich auf zwei verschiedenen Wegen, die sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern überschneiden und ergänzen können, erreichen: Zum einen in Form des Substanzschutzes (vgl. §§ 3 und 4 DSchG); zum anderen in Form des flächendeckenden Erscheinungsschutzes (§ 5 DSchG). Für das letztere Verfahren gibt es jedoch keine vorläufige Sicherungsmöglichkeit. Denkmalbereiche sind regelmäßig Mehrheiten von baulichen Anlagen; es können Stadtgrundrisse, Stadtbilder, Ortsbilder, Ortssilhouetten, Stadtteile und Stadtviertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten sowie deren engere Umgebung sein, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist.
Die Voraussetzung für den Erlass von Gestaltungssatzungen einerseits und Denkmalbereichssatzungen andererseits sind teils deckungsgleich, teils grundverschieden.
Der wesentliche Unterschied liegt in der Zielsetzung: Im Denkmalbereich geht es ausschließlich um den Schutz des kulturellen Erbes, bei Gestaltungssatzungen um Regelungen für die künftige Gestaltung alter und neuer baulicher Anlagen nach heutigen Vorstellungen. Einer Erlaubnis bedarf nach § 9 Abs. 1 b Denkmalschutzgesetz –DSchG derjenige, der in der engeren Umgebung von Denkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.
Zum Thema
Denkmalbereichssatzungen der Stadt Dortmund
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