Wer darf auf welchen Stellplätzen parken?
Die öffentlichen Stellplätze in einer Bewohnerparkzone werden einer der Stellplatzarten zugeordnet, die im Folgenden näher erläutert werden. Die jeweiligen Parkregelungen werden durch Beschilderung kenntlich gemacht.
Bewohnerstellplätze

Links Beispiel einer sog. "Positivbeschilderung", rechts Beispiel einer älteren "Negativbeschilderung"
Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): Public Domain Wikimedia Commons / Mediatus
Diese Stellplätze sind für Bewohner*innen mit einem Parkausweis der jeweiligen Bewohnerparkzone reserviert. Hier dürfen also nur Bewohner*innen mit einem Parkausweis der jeweiligen Bewohnerparkzone parken. Es gibt keine zeitliche Parkdauerbegrenzung. Diese Reservierung gilt immer, an allen Tagen des Jahres. Der Bewohnerparkausweis ist gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen.
Stellplätze an Parkscheinautomaten ohne Bewohnerparkvorrecht

Beispiel einer Beschilderung "Parkscheinautomat"
Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): Public Domain Wikimedia Commons / Mediatus
Innerhalb des Bewirtschaftungszeitraumes, der auf dem Parkscheinautomaten genannt ist, können hier Gebietsfremde, Besucher*innen und Bewohner*innen kostenpflichtig parken (z.B. Montag bis Samstag von 7.00 bis 19.00 Uhr). Die auf dem Parkscheinautomaten angegebene Parkgebühr und Höchstparkdauer (z.B. 120 Minuten) sind zu beachten. Außerhalb des Bewirtschaftungszeitraums ist das Parken für alle kostenfrei und zeitlich unbegrenzt erlaubt.
Stellplätze an Parkscheinautomaten mit Bewohnerparkvorrecht

Beispiel einer Beschilderung „Parkscheinautomat“ mit Bewohnerparkvorrecht
Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): Public Domain Wikimedia Commons / Mediatus
An einigen Parkscheinautomaten haben Bewohner*innen mit Bewohnerparkausweis des jeweiligen Quartiers ein sog. „Bewohnerparkvorrecht“. Dies bedeutet, dass sie auch innerhalb des Bewirtschaftungszeitraums kostenfrei und zeitlich unbegrenzt auf diesen Stellplätzen parken können. Diese Stellplätze sind durch eine Zusatzbeschilderung „Bewohner mit Parkausweis ….. frei“ gekennzeichnet. Alle anderen müssen die Bewirtschaftungsregeln beachten. Der Bewohnerparkausweis ist gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen.
Stellplätze mit Parkscheibe ohne Bewohnerparkvorrecht

Beispiel einer Beschilderung „Parkscheibe“
Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): Public Domain Wikimedia Commons / Mediatus
Auf den Stellplätzen, die mit Parkscheibe bewirtschaftet sind, können Gebietsfremde, Besucher*innen und Bewohner*innen kostenfrei parken, wenn sie gut sichtbar eine Parkscheibe im Fahrzeug auslegen. Die Parkhöchstdauer, die auf der Beschilderung angegeben ist, muss beachtet werden (z.B. 2 Stunden).
Stellplätze mit Parkscheibe mit Bewohnerparkvorrecht

Beispiel einer Beschilderung „Parkscheibe“ mit Bewohnerparkvorrecht
Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): Public Domain Wikimedia Commons / Mediatus
Auf einigen Stellplätzen, die mit Parkscheibe bewirtschaftet sind, haben Bewohner*innen mit Bewohnerparkausweis des jeweiligen Quartiers ein sog. „Bewohnerparkvorrecht“. Dies bedeutet, dass sie zeitlich unbegrenzt auf diesen Stellplätzen parken können und die Parkhöchstdauer nicht zu beachten brauchen. Diese Stellplätze sind durch eine Zusatzbeschilderung „Bewohner mit Parkausweis ….. frei“ gekennzeichnet. Alle anderen müssen die Höchstparkdauer beachten. Der Bewohnerparkausweis ist gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen
Unbewirtschaftete Stellplätze

Beispiel einer Beschilderung für unbewirtschaftete Stellplätze
Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): Public Domain Wikimedia Commons / Mediatus
Auf den unbewirtschafteten Stellplätzen können Gebietsfremde, Besucher*innen und Bewohner*innen kostenfrei und zeitlich unbegrenzt parken.
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