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Tiefbauamt

Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): Anneke Wardenbach

Erschließungs- und Straßenbaubeiträge

Beitragsbescheinigungen

Ob eine bestimmte Erschließungsanlage bereits endgültig hergestellt wurde und ob für ein bestimmtes Grundstück bereits Erschließungsbeiträge abgerechnet wurden, teilen wir Ihnen gern in Form einer Beitragsbescheinigung mit.

Die Bearbeitungsdauer kann unter Umständen mehrere Wochen dauern. Wir bitten um frühzeitige Beantragung. Die Gebühr für die Bescheinigung beträgt 50,00 Euro. Für mehrfach erschlossene Grundstücke (z.B. Eckgrundstücke) beträgt die Gebühr 75,00 Euro. Sie können die Beitragsbescheinigung formlos per E-Mail unter beitragsbescheinigung@stadtdo.de beantragen. Bitte geben Sie folgende Angaben an: Straße, Hausnummer, Flur, Flurstücksnummer, Gemarkung, Empfänger*in der Beitragsbescheinigung (falls abweichend: Rechnungsempfänger*in des Gebührenbescheides). Bitte teilen Sie uns auch mit, ob Sie eine Übersendung der Beitragsbescheinigung vorab per E-Mail wünschen. Alternativ können Sie auch dieses Formular [pdf, 79 kB] verwenden.

Warum werden Erschließungs- und Straßenbaubeiträge erhoben?

Durch die städtische Investition für den Straßenneubau erhalten Eigentümer / Erbbauberechtigte von Anliegergrundstücken die Möglichkeit, sein Grundstück zu bebauen oder gewerblich zu nutzen. Dieser Umstand stellt einen Vorteil dar, der hauptsächlich den betroffenen Anliegergrundstücken zugute kommt.

Daher hat der Bundesgesetzgeber die Städte und Gemeinden in den §§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet, für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge zu erheben. Gemäß diesen Regelungen ist die Hauptlast (90 %) der beitragsfähigen Herstellungskosten durch die Anlieger und 10 % durch die Allgemeinheit, also die Gemeinde, zu tragen.
Da eine Erschließungsanlage nur ein einziges Mal im beitragsrechtlichen Sinne erstmalig endgültig fertig gestellt werden kann, wird der Erschließungsbeitrag für jede Straße nur einmal erhoben.

Nähere Bestimmungen trifft die Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung des Erschließungsbeitrages in der zurzeit gültigen Fassung, die hier eingesehen werden kann.

Wenn in einer bereits einmal endgültig hergestellten und erschließungsbeitragsrechtlich abgerechneten Straße Arbeiten durchgeführt werden, kann es sich um eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne von § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) handeln.

Beitragsfähig sind Erneuerungs-, Erweiterungs- und Verbesserungsmaßnahmen in einem größeren Abschnitt. Diese Maßnahmen nützen nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte besonders den anliegenden Grundstücken und bedeuten für diese einen Gebrauchsvorteil. In diesen Fällen sind daher Straßenbaubeiträge zu erheben.

Die Beitragspflicht ist in § 8 KAG NRW und der ergänzenden Satzung der Stadt Dortmund geregelt, die hier eingesehen werden kann.

Wann werden Erschließungsbeitrag und Straßenbaubeitrag erhoben?

Der Erschließungsbeitrag wird erst erhoben, wenn die Straße in allen Teilen endgültig fertig gestellt, für die Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmet ist, Planrecht (z. B. ein Bebauungsplan) existiert und die gesamte Straßenfläche im Eigentum der Gemeinde steht.

Zwischen dem Beginn der Bauarbeiten und der Beitragserhebung kann durchaus ein langer Zeitraum liegen. Die Gemeinde kann aber für bereits begonnene, noch nicht fertig gestellte Straßen Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erheben, die am Ende verrechnet werden.

Die Beitragspflicht für einen Straßenbaubeitrag entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage, des Abschnitts oder der Teilmaßnahme, bzw. Abschluss des Grunderwerbs der mit der Maßnahme verbundenen Grundstücke.

In beiden Fällen gilt, dass innerhalb von vier Jahren nach Entstehen der Beitragspflicht die Beiträge gefordert werden müssen.

Welche Grundstücke sind beitragspflichtig?

Wie vorstehend geschildert, sind alle die Grundstücke beitragspflichtig, die durch die Maßnahme einen Vorteil haben. In der Regel handelt es sich dabei um die von der betreffenden Straße erschlossenen Grundstücke. Im Einzelfall können auch andere Grundstücke beitragspflichtig sein (z. B. Hinterliegergrundstücke, Nutzung mehrere Grundstücke als wirtschaftliche Einheit, etc.). Bei konkreten Einzelfragen geben wir Ihnen gern weitere Informationen.

Erschließungsverträge

Um kurzfristig neue Baugebiete zu erschließen, kann sich ein Bauträger in einem Erschließungsvertrag verpflichten, die Straße und alles was zur Erschließung gehört, herzustellen. Dazu wird ein Erschließungsvertrag geschlossen.

Stadt Dortmund - Tiefbauamt, Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrecht, Erschließungsverträge