Zweckentfremdung von Wohnraum
Am 29.04.2017 ist die "Satzung über den Schutz und Erhalt von Wohnraum in Dortmund“ in Kraft getreten. Die Satzung regelt u. a., dass frei finanzierter Wohnraum nicht ohne Genehmigung
- zu anderen als zu Wohnzwecken (z. B. als Gewerbefläche, Praxis oder Geschäftsraum) genutzt werden
- abgebrochen oder
- länger als drei Monate leer stehen darf.
Nicht betroffen von dieser Genehmigungspflicht ist Wohnraum, wenn er bereits vor dem 30.06.2012 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung vom 18.06.2012) und seitdem ohne Unterbrechung anderen als Wohnzwecken diente oder leer stand.
Die Satzung ist zunächst auf fünf Jahre befristet.
Sie steht als
Download [pdf, 21 kB]
zur Verfügung.
Auch die Zweckentfremdung von gefördertem Wohnraum bedarf weiterhin einer Genehmigung.
Genehmigungen können beim Amt für Wohnen beantragt werden.
Hinweis
Die Zweckentfremdung von Wohnraum bedarf evtl. zusätzlich einer baurechtlichen Genehmigung. Auskünfte hierzu erteilt das Stadtplanungs- und Bauordnungsamt.
Kontakt
Stadt Dortmund - Amt für Wohnen - Wohnungsaufsicht
Adresse im Stadtplan anzeigen:
Anfahrt planen:
Kartenausschnitt:
Montag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:00 Uhr
Dienstag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr, ab 13:00 Uhr nur mit Termin
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Individuelle Termine nach Vereinbarung möglich
Readspeaker