Zweckentfremdung von Wohnraum
Am 15.04.2022 ist die "Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Dortmund“ in Kraft getreten. Die Satzung regelt u. a., dass frei finanzierter Wohnraum nicht ohne Genehmigung
- zu anderen als zu Wohnzwecken (z. B. als Gewerbefläche, Praxis oder Geschäftsraum) genutzt werden
- abgebrochen oder
- länger als sechs Monate leer stehen darf.
Die Umnutzung von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung als Ferien- oder Monteurwohnung ist eine Zweckentfremdung. Diese Kurzzeitvermietungen sind für maximal 90 Tage genehmigungsfrei möglich.
Für Kurzzeitvermietungen eigengenutzter Wohnungen durch Studierende wird die zusätzliche Genehmigung erst bei einer Vermietung über 180 Tage benötigt, zum Beispiel während eines Auslandsemesters.
Unabhängig von der zeitlich begrenzten Genehmigungsfreiheit ist ab dem 01.07.2022 jedes Angebot zur Kurzzeitvermietung zwingend mit einer amtlichen Nummer - Wohnraum-Identitäsnummer - zu versehen. Die einzelnen Vermietungstage sind in einem elektronischen Belegungskalender zu dokumentieren. Das Land NRW wird voraussichtlich ab dem 01.07.2022 dafür ein EDV-Verfahren zur Verfügung stellen. Die dort erfassten Daten werden zur Steuererhebung an die Finanz- und Steuerbehörden übermittelt.
Nicht betroffen von dieser Genehmigungspflicht ist Wohnraum, wenn er bereits vor dem 30.06.2012 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung vom 18.06.2012) und seitdem ohne Unterbrechung anderen als Wohnzwecken diente oder leer stand.
Die Satzung ist zunächst auf fünf Jahre befristet.
Sie steht als
Download [pdf, 214 kB]
zur Verfügung.
Auch die Zweckentfremdung von gefördertem Wohnraum bedarf weiterhin einer Genehmigung.
Genehmigungen können beim Amt für Wohnen beantragt werden.
Hinweis
Die Zweckentfremdung von Wohnraum bedarf evtl. zusätzlich einer baurechtlichen Genehmigung. Auskünfte hierzu erteilt das Stadtplanungs- und Bauordnungsamt.
Kontakt
Stadt Dortmund - Amt für Wohnen - Wohnungsaufsicht
Adresse im Stadtplan anzeigen:
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