Einbürgerungsanspruch nach §§ 10 bis 12b Staatsangehörigkeitsgesetz
Die folgenden Punkte sind die Voraussetzungen, die Sie für eine Anspruchseinbürgerung erfüllen müssen:
1. Ihr rechtmäßiger Inlandsaufenthalt muss mindestens acht Jahre betragen. Zeiten der Duldung nach dem früheren Ausländergesetz sind hier nicht anrechenbar. Die Zeiten der Aufenthaltgestattung nach dem früheren Asylverfahrensgesetz können nur angerechnet werden, wenn Sie als Asylberechtigter anerkannt wurden oder wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz festgestellt hat (sogenanntes kleines Asyl). Wenn Sie die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nachweisen können, wird diese Frist auf sieben Jahre verkürzt. Bei besonderer Integrationsleistung kann die erforderliche Aufenthaltszeit auf sechs Jahre verkürzt werden.
2. Sie müssen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, also:
- eine Freizügigkeitsbescheinigung für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der EU oder
- eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der EU und der Schweiz über die Freizügigkeit oder
- eine Niederlassungserlaubnis oder
- eine Aufenthaltserlaubnis für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthaltszweck besitzen.
Nicht ausreichend sind Aufenthaltserlaubnisse
- für ein Studium, Sprachkurse, Schulbesuch oder sonstige Ausbildungszwecke,
- zur Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland,
- zur Aufenthaltsgewährung in Härtefällen auf Ersuchen der Härtefallkommission,
- zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz,
- für einen Aufenthalt aus bestimmten humanitären Gründen.
3. Es darf keine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung von Ihnen ausgehen. Darüber hinaus müssen Sie sich ausdrücklich zu dieser Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen.
4. Der Lebensunterhalt für Sie selbst und für Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen muss ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sichergestellt sein (dies sind im Normalfall Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II). Der Bezug solcher Leistungen steht einer Einbürgerung aber nicht entgegen, wenn Sie die Bedürftigkeit nicht selbst zu vertreten haben, also ohne eigenes Verschulden in die wirtschaftliche Notlage geraten sind.
5. Sie müssen bereit sein, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und die dafür notwendigen Schritte zu unternehmen. Informationen zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit finden Sie hier.
6. Sie dürfen (auch im Ausland) weder wegen einer Straftat verurteilt, noch auf Grund von Schuldunfähigkeit mit einer Maßregel der Besserung und Sicherung belegt worden sein. Nähere Informationen finden Sie hier.
7. Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Hinweise zu den Nachweismöglichkeiten finden Sie hier.
8. Ab dem 01.09.2008 werden Sie in einem Einbürgerungstest Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen müssen. Diese Voraussetzung gilt auch für laufende Anträge, die nach dem 30.03.2007 gestellt wurden und bisher nicht abgeschlossen werden konnten.
Von den letzten beiden Voraussetzungen wird abgesehen, wenn Sie diese aus Gründen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen können.
Für die Miteinbürgerung von Ehegatten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Für den/die Ehegatten/in genügt ein Inlandsaufenthalt von vier Jahren, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren besteht.
2. Die oben unter den Nummern 2. und 3. sowie 5. bis 8. genannten Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein.
Die Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern setzt folgende Voraussetzungen voraus:
1. Der/Die Einbürgerungsbewerber/in muss für das Kind sorgeberechtigt sein und es muss eine familiäre Lebensgemeinschaft bestehen.
2. Das miteinzubürgernde Kind muss sich seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, welches das sechste Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch nicht vollendet hat, genügt eine Aufenthaltsdauer, die der Hälfte seines Lebens entspricht.
3. Das Kind muss sich im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
4. Ein minderjähriges Kind, das zum Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss die Voraussetzungen erfüllen, selbständig eingebürgert werden zu können. Es muss sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen und außerdem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
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