Einbürgerungsanspruch für Ehegatten oder Lebenspartner von Deutschen nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz:
Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um einen Einbürgerungsanspruch nach§ 9 Staatsangehörigkeitsgesetz zu haben:
1. Sie sind Ehepartner/in oder Lebenspartner/in einer/s Deutschen und Ihre Lebensgemeinschaft besteht im Inland seit mindestens zwei Jahren und ist nicht aufgelöst.
2. Ihr Ehegatte/in oder Lebenspartner/in ist seit mindestens zwei Jahren deutscher Staatsangehöriger.
3. Ihre bisherige Staatsangehörigkeit geht verloren, Sie geben sie auf oder es liegt ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor. Weitere Erläuterung finden Sie hier.
4. Es ist erforderlich, dass Sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen und insbesondere über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Nähere Informationen finden Sie hier).
5. Es darf von Ihnen keine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung ausgehen und Sie müssen sich ausdrücklich zu ihr bekennen.
6. Sie halten sich rechtmäßig seit mindestens drei Jahren im Inland auf.
Rechtmäßig halten Sie sich im Inland auf, wenn Sie
- freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. Schweizerbürger sind oder
- eine Niederlassungserlaubnis oder
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Nicht ausreichend sind Aufenthaltserlaubnisse
- für ein Studium, Sprachkurse, Schulbesuch oder sonstige Ausbildungszwecke,
- zur Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland,
- zur Aufenthaltsgewährung in Härtefällen auf Ersuchen der Härtefallkommission,
- zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz,
- für einen Aufenthalt aus bestimmten humanitären Gründen.
7. Sie dürfen (auch im Ausland) weder wegen einer Straftat verurteilt, noch auf Grund von Schuldunfähigkeit mit einer Maßregel der Besserung und Sicherung belegt worden sein. Ausführlichere Informationen finden Sie hier.
8. Sie müssen den Lebensunterhalt für sich selbst und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen nachhaltig und auf Dauer ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln bestreiten. Die Einbürgerung ist daher in der Regel ausgeschlossen, wenn Sie Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Sozialgesetzbuch beziehen. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
9. Ab dem 01.09.2008 werden Sie in einem Einbürgerungstest Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen müssen. Diese Voraussetzung gilt auch für laufende Anträge, die nach dem 30.03.2007 gestellt wurden und bisher nicht abgeschlossen werden konnten.
Wenn die Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehegatten aufgelöst wurde, aus der Ehe aber ein deutsches Kind hervorgegangen ist, für das Sie sorgeberechtigt sind, kann die Einbürgerung noch innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Ehe beantragt werden.
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