Ermessenseinbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz
Eine Ermessenseinbürgerung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
1. Sie müssen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, also
- eine Freizügigkeitsbescheinigung für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der EU oder
- eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der EU und der Schweiz über die Freizügigkeit oder
- eine Niederlassungserlaubnis oder
- eine Aufenthaltserlaubnis für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthaltszweck besitzen.
Nicht ausreichend sind Aufenthaltserlaubnisse
- für ein Studium, Sprachkurse, Schulbesuch oder sonstige Ausbildungszwecke,
- zur Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland,
- zur Aufenthaltsgewährung in Härtefällen auf Ersuchen der Härtefallkommission,
- zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz,
- für einen Aufenthalt aus bestimmten humanitären Gründen.
2. Grundsätzlich ist für die Einbürgerung ein rechtmäßiger Inlandsaufenthalt von acht Jahren erforderlich. Diese Frist verkürzt sich im Falle einer erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs auf sieben Jahre.
Wenn Sie einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder eine nach der Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilte Niederlassungserlaubnis besitzen, wird ein sechsjähriger Inlandsaufenthalt als ausreichend angesehen.
Zeiten der Aufenthaltsgestattung nach dem früheren Asylverfahrensgesetz sind nur anrechenbar, wenn Sie als Asylberechtigter anerkannt wurden oder wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz festgestellt hat (sogenanntes kleines Asyl).
3. Sie dürfen (auch im Ausland) weder wegen einer Straftat verurteilt, noch auf Grund von Schuldunfähigkeit mit einer Maßregel der Besserung und Sicherung belegt worden sein. Nähere Informationen finden Sie hier.
4. Sie müssen über eine Wohnung verfügen oder eine sonstige angemessene Unterkunft nachweisen können.
5. Den Lebensunterhalt für sich selbst und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen müssen Sie nachhaltig und auf Dauer ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln bestreiten. Bitte beachten Sie, dass die Unterhaltsfähigkeit auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter umfasst.
6. Sie müssen sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet haben und insbesondere über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Ausführliche Informationen finden Sie hier.
7. Wenn Sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, müssen Sie sich ausdrücklich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen.
8. Sie müssen bereit sein, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und die dafür notwendigen Schritte zu unternehmen. Informationen zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit finden Sie hier.
9. Ab dem 01.09.2008 werden Sie in einem Einbürgerungstest Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen müssen. Diese Voraussetzung gilt auch für laufende Anträge, die nach dem 30.03.2007 gestellt wurden und bisher nicht abgeschlossen werden konnten.
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