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Ordnungsamt

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Prostituiertenschutzgesetz / Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

Am 1. Juli 2017 tritt das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft. Mit diesem Gesetz werden Rechte und Pflichten für Prostituierte und in erheblichem Umfang Pflichten für Betreiber von Prostitutionsstätten eingeführt.

Erlaubnispflicht zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, d.h.

  • eine Prostitutionsstätte betreiben,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellen,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisieren / durchführen oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreiben

möchte, benötigt ebenso wie ein evtl. vorgesehener Stellvertreter ab dem 1. Juli 2017 eine Erlaubnis der Kreisordnungsbehörde.

Auch Wohnungsprostitution wird vom ProstSchG erfasst und ist erlaubnispflichtig, sofern eine weitere Person (z.B. Hauptmieter) wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitutionstätigkeit anderer zieht.

Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die an die jeweilige Form des Betriebes gestellten Anforderungen erfüllt werden und der Betreiber, ggf. der Stellvertreter sowie die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Eine große Bedeutung kommt dem jeweils einzureichenden Betriebskonzept zu. In diesem muss u. a. dargelegt werden, welche Maßnahmen vorgesehen sind, um das Risiko der Übertragung von sexuell übertragbaren Infektionen zu verringern. Die Erlaubnis kann zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der in der Prostitution tätigen Personen inhaltlich beschränkt und mit Auflagen versehen oder auch versagt oder nach Erteilung widerrufen werden. Zur Überwachung dürfen Mitarbeiter der Kreisordnungsbehörde die Gewerberäume betreten.

Für die Prüfung des Antrages sowie die Erteilung der Erlaubnis werden je nach Aufwand Gebühren in Höhe von 500 bis 2.500 €, für die Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung 350 bis 1.000 € erhoben.

Wer eine bereits erlaubte Prostitutionsveranstaltung durchführen will, hat dies außerdem der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen.

Anmeldefristen und Übergangsregelungen

Wer bereits vor dem 01.07.2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies der Kreisordnungsbehörde bis zum 01.10.2017 anzuzeigen und bis zum 31.12.2017 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis einzureichen.

Das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 10.000 € geahndet werden kann!

Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für eine Erlaubnis sowie den Pflichten des Betreibers können Sie dem Merkblatt "Hinweise für Betreiber von Prostitutionsstätten" [pdf, 290 kB] des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen entnehmen.

Allgemeines

Für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem ProstSchG ist in Dortmund das Ordnungsamt zuständig. Vor der Antragstellung bietet das Ordnungsamt kostenfreie Beratungsgespräche für Antragsteller an. Es wird gebeten eine entsprechende Beratung vorab wahrzunehmen. Eine Antragstellung kann nur durch persönliche Vorsprache erfolgen.

Beratungsgespräche werden nur nach vorheriger Terminabsprache durchgeführt. Termine erhalten Sie unter den genannten Kontaktdaten.