Feuerwerk & Sprengstoffe
Abbrennen von Feuerwerkskörpern
Außerhalb des 31.12. und des 01.01. dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung des Ordnungsamtes abgebrannt werden. Der Verkauf von Feuerwerkskörper Kategorie 2 erfolgt durch den Handel nur bei Vorlage der Abbrenngenehmigung. Die Genehmigung ist schriftlich 14 Tage vor dem Ereignis zu beantragen und muss Auskunft über folgende Angaben enthalten:
- Wer brennt ab? (Personalien der Antragstellerin bzw. des Antragstellers)
- Wo soll abgebrannt werden? (Adresse der Veranstaltung, Genehmigung des Grundstückseigentümers!)
- Wann soll abgebrannt werden? (Datum, Uhrzeit; unter Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Nachtruhe bis max. 22 Uhr)
- Anlaß zum Feuerwerk? (zulässig nur aus besonderen Anlässen wie z.B. "runder Geburtstag" ab dem 50. Lebensjahr, Polterabend, Hochzeit, Firmen- Jubiläum).
Der Antrag kann formlos oder mit dem Vordruck Antrag auf Genehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie 2 [pdf, 212 kB] gestellt werden. Der Antrag kann auch persönlich im Ordnungsamt abgegeben werden. Für die Genehmigung werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 40 Euro erhoben.
Sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
Der Umgang mit sowie das Erwerben von explosionsgefährlichen Stoffen im privatem Bereich bedarf einer Erlaubnis. Hier erhalten Sie Informationen über den Erhalt und Verlängerung einer solchen Erlaubnis.
Benötigt werden:
- Formgebundener Antrag auf Erlaubnis nach 27 SprengG [pdf, 69 kB] zur Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes
- Nachweis zur Anerkennung des Bedürfnisses
- Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang
Allgemeine Informationen
Die Erlaubnis, die Sie beim Ordnungsamt beantragen können, bezieht sich ausschließlich auf den privaten Umgang mit und den Erwerb von Sprengstoffen (z.B. für Sportschützen). Sofern Sie gewerblich bedingt Sprengstoff nutzen oder erwerben wollen, erhalten Sie die Erlaubnis bei der Bezirksregierung Arnsberg - Arbeitsschutzverwaltung - in Dortmund.
Für den Erhalt der Erlaubnis im privaten Bereich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Zuverlässigkeit: Im Rahmen des Antragsverfahrens wird von der Ordnungsbehörde ein Führungszeugnis und eine Stellungnahme der Polizei eingeholt. Das Führungszeugnis darf keine Vorstrafen, die eine Unzuverlässigkeit vermuten lassen, aufweisen.
- Bedürfnis für die Erlaubnis: Sie müssen einen tatsächlichen Anlass für die Notwendigkeit der Erlaubnis haben. Als Nachweis dienen entsprechende Erlaubnisse nach dem Waffenrecht, Jahresjagdschein oder beispielsweise eine Bescheinigung eines Schießsportvereins, in dem der Sportschütze als aktives Mitglied tätig ist.
- Fachkunde: Hierfür ist die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderlich, über den Sie ein entsprechendes Zeugnis erhalten.
- Wenn Sie noch keine Fachkunde besitzen, dann benötigen Sie zunächst eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Sprengstoffverordnung ( Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung [pdf, 34 kB] ) für die Teilnahme an einem solchen Lehrgang.
- Körperliche und geistige Eignung: Sie müssen über eine allgemeine körperliche Beweglichkeit verfügen, es dürfen u.a. keine schweren Herz- oder Kreislaufbeschwerden, Geistesschwäche, Alkohol- oder Suchterkrankungen vorliegen.
- Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahme möglich)
- EU-Staatsangehörigkeit
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Gebühren
Erlaubnis | Gebühr |
---|---|
Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung | 95 – 455* EURO |
Neuerteilung einer Erlaubnis zum Laden und Wiederladen für Patronenhülsen und/oder Vorderladerschießen | 190 – 550* EURO |
Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis | 145 – 505* EURO |
Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis inkl. Ausstellung eines neuen Erlaubnisheftes |
160 – 520* EURO |
Wesentliche Änderung einer Erlaubnis (z. B. Ergänzung/Änderung der Pulvermenge) |
55 – 200* EURO |
Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis | 210 EURO |
Ersatzausfertigung einer in Verlust geratenen Erlaubnis | 70 EURO |
* je nach Verwaltungsaufwand
Wichtige Hinweise:
- Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist 1 Jahr gültig.
- Erlaubnisse sind auf 5 Jahre befristet.
- Die Verlängerung einer Erlaubnis muss mindestens 4 bis 6 Wochen vor Ablauf beantragt werden.
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