Winterwartung, Streu- und Räumungspflicht
Wer, wo, wie und wann im Winter auf öffentlichen Flächen räumen und streuen muss, ist in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Dortmund verbindlich geregelt. Hiernach obliegt die Reinigung einschließlich der Winterwartung aller fußläufigen öffentlichen Stich- und Verbindungswege innerhalb der geschlossenen Ortslage den Eigentümern der an sie angrenzenden Grundstücke.
Anlieger sind die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke. Zivilrechtlich kann der Hauseigentümer von Mehrfamilienhäusern die Reinigungspflicht durch Mietvertrag oder durch die Hausverwaltung regeln.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Gehwege müssen in einer Breite von mindestens 1,5 Meter freigehalten werden.
- Bei Schnee- und Eisglätte muss mit einem abstumpfenden Mittel gestreut werden (beispielsweise Sand, Splitt, Granulat oder Asche). Auftauende Stoffe dürfen nur in dem Maße verwendet werden, wie es zur Beseitigung von Verkehrsgefahren unbedingt erforderlich ist. Zur Beseitigung einer nicht glatten Schneedecke dürfen Auftaustoffe nicht eingesetzt werden.
- In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
- Die Reinigung einschließlich der Winterwartung umfasst auch alle öffentlichen Stich- und Verbindungswege innerhalb der geschlossenen Ortslagen. Sind die Anlieger beider Wegeseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung bis zur Wegmitte bzw. zur Mitte der gesamten Straßenanlage.
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