Hund

Rechtsamt

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Hunde (Pflichten)

Das verbotswidrige Züchten von Hunden, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet werden sollen und das Hetzen von Hunden auf Menschen oder Tieren stellt gemäss § 19 Abs.1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz LHundG NRW) GV. NRW.2002 S. 656 eine Straftat dar.

Ordnungswidrigkeiten nach dem LHundG NRW sind zum Beispiel:

  • Sie haben als Hundehalter Ihren Hund nicht bei der Stadt Dortmund zur Hundesteuer angemeldet.
  • Halten eines Hundes, der unter die Bestimmungen der LHundG NRW fällt, ohne die Haltung des Hundes der Ordnungsbehörde der Stadt Dortmund angezeigt zu haben.
  • Halten eines Hundes, der unter die Bestimmungen der LHundG NRW fällt, ohne die hierfür erforderliche Sachkunde der Ordnungsbehörde der Stadt Dortmund nachgewiesen zu haben.
  • Wahrheitswidrige Abgabe von Erklärungen zur Sachkunde im Rahmen des erforderlichen Sachkundenachweises für das Halten eines Hundes, der unter die Bestimmungen der LHundG NRW fällt.
  • Sie führten einen Hund, der unter die Bestimmungen der LHundG NRW fällt, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen bzw. in öffentlichen Verkehrsmitteln verbotswidrig unangeleint aus.
  • Halten eines Hundes, der unter die Bestimmungen der LHundG NRW fällt, ohne der Ordnungsbehörde der Stadt Dortmund für diesen den Abschluss einer Haftpflichtversicherung angezeigt zu haben.
  • Halten eines Hundes, der unter die Bestimmungen der LHundG NRW fällt, ohne diesen dauerhaft per Mikrochip kennzeichnen zu lassen.
  • Sie haben bei der Haltung eines gefährlichen Hundes nicht dafür Sorge getragen, dass dieser nicht ohne Ihren Willen das befriedete Besitztum verlassen konnte.
  • Sie führten verbotswidrig einen gefährlichen Hund unangeleint aus.
  • Sie setzten verbotswidrig einem gefährlichen Hund keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung auf.
  • Sie führten verbotswidrig einen Hund unangeleint auf Straßen oder in Anlagen der Stadt Dortmund aus.
  • Verunreinigungen von Straßen oder Anlagen der Stadt Dortmund durch Hundekot.
  • Haltung von Hunden, mit der sich Gefährdungen für Dritte verbinden.

Mit dem untenstehenden Link zur Stadtkasse und Steueramt Dortmund gelangen Sie zur Hundesteuersatzung.