Fahrverbot
Sofern ein Fahrverbot angeordnet wurde, ist der Führerschein sofort nach Eintritt der Rechtskraft oder innerhalb der im Bescheid angegebenen Viermonatsfrist bei der Bußgeldbehörde abzugeben.
Gleichzeitig sind alle weiteren von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine abzugeben. Dies gilt auch für Führerscheine eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
Falls die Viermonatsfrist bewilligt wurde, kann der Führerschein innerhalb dieses Zeitraumes ohne vorherige Ankündigung abgegeben werden.
Nach Ablauf der Frist wird das Fahrverbot auch wirksam, wenn der Führerschein noch nicht in amtliche Verwahrung gegeben wurde, d.h., die Verbotsfrist verlängert sich in diesem Fall um die Zeit bis zur Abgabe des Führerscheines.
Der Führerschein ist bei der Bußgeldbehörde abzugeben, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Die Abgabe bei einer Polizeidienststelle ist in der Regel nicht mehr möglich.
Sofern der Führerschein mit der Post übersandt wird, berechnet sich die Frist erst mit dem Eingang bei der Behörde. Die Postlaufzeit zählt somit nicht.
Die Abgabe des Führerscheines kann jederzeit kontaktlos über den Hausbriefkasten des Rechtsamtes, Markt 6-8, erfolgen. Das Fahrverbot beginnt am Tag des Einwurfes, es erfolgt eine schriftliche Eingangsbestätigung.
Mit einem Fahrverbot wird es untersagt, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Dies bedeutet, dass auch das Führen von nicht führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen, z.B. Mofas, verboten ist.
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