Ordnungsamt
Stille Feiertage im November stehen unter besonderem gesetzlichen Schutz
Das Ordnungsamt bittet zu beachten, dass aufgrund des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in NRW, der Allerheiligentag, der Volkstrauertag und der Totensonntag als stille Feiertage geschützt sind.
Die folgenden stillen Feiertage sind besonders geschützt:
- Der Allerheiligentag (1. November)
- Der Volkstrauertag (14. November)
- Der Totensonntag (21. November)
An diesen stillen Feiertagen sind zusätzlich zum allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutz verboten:
- Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5:00 bis 18:00 Uhr, am Volkstrauertag von 5:00 bis 13:00 Uhr.
- Sportliche u.ä. Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, von 5:00 bis 18:00 Uhr, am Volkstrauertag von 5:00 bis 13:00 Uhr.
- Der Betrieb von Spielhallen u.ä. Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5:00 bis 18:00 Uhr, am Volkstrauertag von 5:00 bis 13:00 Uhr.
- Musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb von 5:00 bis 18:00 Uhr.
- Alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz von 5:00 bis 18:00 Uhr.
Wer unsicher ist und wissen möchte, ob seine geplanten Aktivitäten oder Veranstaltungen unter die genannten Punkten fallen, wendet sich bitte an die Abteilung für Gewerbeangelegenheiten (Sonn- und Feiertagsschutz) unter der Telefonnummer 0231 50-25569.
Dieser Beitrag befasst sich mit Verwaltungsangelegenheiten der Stadt Dortmund. Dieser Hinweis erfolgt vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung.
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