Beförderungserlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
Das Sammeln, Transportieren, Handeln und Makeln mit Abfällen bedarf vor Aufnahme der Tätigkeit grundsätzlich der schriftlichen Anzeige bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde.
Mit dem seit dem 01.06.2012 geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gelten diese Regelungen nun auch für ungefährliche Abfälle (§ 53 KrWG). Für den Umgang mit gefährlichen Abfällen sieht der Gesetzgeber zusätzlich ein Erlaubnisverfahren vor (§54 KrWG).
Zum Thema
Bei der Antragsstellung können Sie zwischen dem PDF-Formular und dem Online-Verfahren wählen.
Aufgrund des geringeren Bearbeitungsaufwands ist die Bearbeitungsgebühr des Online-Verfahrens günstiger.
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