Umgebungslärm
Mit dem Begriff "Umgebungslärm" sind störende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien gemeint. Dabei wird zwischen folgenden Lärmarten unterschieden:
- Umgebungslärm an Flugplätzen
- Umgebungslärm durch Industrie und Gewerbe
- Umgebungslärm an Schienenwegen
- Umgebungslärm an Straßen
Baulärm, Lärm am Arbeitsplatz, Nachbarschafts- und Freizeitlärm (private Feiern, Sportveranstaltungen oder Musik etc.) zählen nicht zum Umgebungslärm.
Mit der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm ("Umgebungslärmrichtlinie") gibt es seit Juli 2002 erstmals einen gemeinsamen europäischen Ansatz zur Minderung der Lärmbelastung für die Bevölkerung.
Das grundsätzliche Ziel der Richtlinie lautet dabei: "Die Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus ist Teil der Gemeinschaftspolitik, wobei eines der Ziele im Lärmschutz besteht." Hierfür ist es notwendig, "schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern."
Die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in das deutsche Recht erfolgte durch die Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) im Jahr 2005.
Die "Lärmminderungsplanung" wird in den Paragrafen 47a bis 47f des BImSchG, in der Verordnung über die Lärmkartierung (34. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz – 34. BImSchV) sowie weiteren Vorschriften in Form von Erlassen geregelt.
Diese Vorschriften verpflichten die Kreise und kreisfreien Städte, alle 5 Jahre den Umgebungslärm zu kartieren. Es entstehen sogenannte Lärmkarten. Auf der Lärmkartierung aufbauend, sind Lärmaktionspläne zu erstellen, die ebenfalls im 5-jährigen Turnus zu überprüfen und je nach Erfordernis beizubehalten, zu überarbeiten oder neu aufzustellen sind.
Hier erfahren Sie mehr zu:
Ergebnisse der Umgebungslärmkartierung
Lärmaktionsplanung
Öffentlichkeitsbeteiligung
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