Artenschutz
Handel mit Anhang A-Arten
Tier- oder Pflanzenarten, die nach der EG-Verordnung als besonders gefährdet eingestuft sind und damit in Anhang A der Verordnung gelistet sind, dürfen nur mit dazugehöriger EG-Vermarktungsgenehmigung gekauft oder verkauft werden. Die Vermarktungsgenehmigung muss jedem einzelnen Exemplar eindeutig zugeordnet werden können.
Für Nachzuchten aus legalen Beständen kann die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag Vermarktungsgenehmigungen ausstellen.
Die Regeln für den Kauf oder Verkauf gelten auch für tote Tiere oder für Teile und Erzeugnisse aus Exemplaren artgeschützter Arten.
Hier ist jedoch das Alter der Exemplare von Bedeutung. Dabei gelten verschiedene Stichdaten, wie zum Beispiel die Erstinbesitznahme vor 1976 (Verarbeitung, Fang, Tötung). In diesem Fall ist die Vermarktung gestattet. Es wird jedoch eine Vermarktungsgenehmigung benötigt. Sind die Objekte älter als 50 Jahre ist keine Vermarktungsgenehmigung erforderlich (Antiquitätenregelung).
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