Anlagen an Gewässern
Neben größeren Baulichkeiten wie Badeanstalten, Bootshäusern, Brücken und Anlegestellen zählen auch Treppen, Mauern, Zäune, Baum- und Strauchpflanzungen zu Anlagen. Dabei müssen nicht nur Bachbett und Uferbereich betroffen sein. Auch Bauteile unter dem Gewässer und im Luftraum darüber, wie Düker bzw. Ver- und Entsorgungsleitungen aller Art zählen zu Anlagen am bzw. im Gewässer.
Ob eine Anlage an einem Gewässer liegt, ist nicht immer auf den ersten Blick auszumachen, da nicht der Verlauf der Uferlinie entscheidend ist, sondern der gesamte Einflussbereich des Gewässers, der in der Regel durch den Überschwemmungsbereich bestimmt ist.
Alle Anlagen, die im Überschwemmungsgebiet errichtet oder wesentlich verändert werden, müssen daher vorher nach Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG) genehmigt werden.
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