Menschenkette aus Papier

Ombudsstelle

Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): photocase.com / Pinnwand

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Ein Bürgerbegehren muss schriftlich beim Oberbürgermeister eingereicht werden, der Rat entscheidet, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.

§ 8 der Hauptsatzung der Stadt Dortmund
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

(1) Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Dortmund können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Stadt Dortmund selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
Das Bürgerbegehren muss schriftlich bei dem (der) Oberbürgermeister(in) eingereicht werden. Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid).

(2) Bürgerbegehren und Bürgerentscheid können in einem Stadtbezirk durchgeführt werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung die Entscheidungszuständigkeit hat. Das Bürgerbegehren muss schriftlich bei dem (der) Bezirksbürgermeister(in) eingereicht werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Voraussetzungen für das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid sowie das Verfahren richten sich nach § 26 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 in der jeweiligen gültigen Fassung sowie nach der Satzung der Stadt Dortmund über die Durchführung von Bürgerentscheiden.

Ombudsstelle