Einwohnerantrag
Einwohnerinnen und Einwohner können beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.
§ 7 der Hauptsatzung der Stadt Dortmund
Einwohnerantrag
(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Stadt Dortmund wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. Der Antrag muss schriftlich bei dem (der) Oberbürgermeister(in) eingereicht werden.
(2) Ein Einwohnerantrag kann an eine Bezirksvertretung gerichtet werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung die Entscheidungszuständigkeit hat.
Der Antrag muss schriftlich bei dem (der) Bezirksbürgermeister(in) eingereicht werden.
(3) Die Voraussetzungen für den Einwohnerantrag sowie das Verfahren richten sich nach § 25 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 in der jeweiligen gültigen Fassung.
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