Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner
Die Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner über bedeutsame Angelegenleiten der Stadt erfolgt nach vorheriger Veröffentlichung in Einwohnerversammlungen.
§ 5 der Hauptsatzung der Stadt Dortmund
Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner
(1) Der Rat hat die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt in Einwohnerversammlungen, durch Veröffentlichung in den "Dortmunder Bekanntmachungen, Amtsblatt der Stadt", in den örtlichen Tageszeitungen oder in Bürgerbriefen. Der Rat entscheidet im Einzelfall über die Art der Unterrichtung.
(2) Eine Einwohnerversammlung kann insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen.
Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes oder auf Stadtbezirke beschränkt werden. Der Rat kann die Durchführung von Einwohnerversammlungen im Einzelfall Bezirksvertretungen übertragen.
In den Fällen, bei denen es sich um bezirkliche Angelegenheiten handelt oder in denen nach § 37 GO NRW die Bezirksvertretungen zu beteiligen sind, führt die Bezirksvertretung die Einwohnerunterrichtung durch.
Einwohnerversammlungen zur frühzeitigen öffentlichen Information über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (vorgezogene Bürgeranhörung gemäß § 3 Baugesetzbuch) werden regelmäßig vom Rat auf die zuständige Bezirksvertretung übertragen.
(3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der (die) Oberbürgermeister(in) Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner(innen) unter Hinweis auf den Unterrichtsgegenstand durch Veröffentlichung in den "Dortmunder Bekanntmachungen, Amtsblatt der Stadt" und den örtlichen Tageszeitungen mindestens zwei Wochen vorher ein.
Der (Die) Oberbürgermeister(in) eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Er (Sie) übt das Hausrecht aus.
Führt die Bezirksvertretung eine Einwohnerversammlung durch, hat der (die) Bezirksbürgermeister (in) die Rechte gemäß § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung. Der (Die) Oberbürgermeister(in) kann sich durch eine(n) Bürgermeister(in) oder eine(n) Ausschussvorsitzende(n), der (die) Bezirksbürgermeister(in) durch seine(n) (ihre/n) Vertreter(in) vertreten lassen.
(4) Ein Verstoß gegen die Absätze 1 bis 3 berührt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht.
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