Wahlschein

Wahlen

Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): Alexander Hauk

Bundestagswahl

Wahl der Abgeordneten des Bundestags in Berlin

Was wird gewählt?

Bei der Bundestagswahl werden die Abgeordneten des Parlaments der Bundesrepublik Deutschland – des Deutschen Bundestages - gewählt.

Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Er besteht aus mindestens 598 Abgeordneten, wovon 299 als Direktkandidaten in den Bundestagswahlkreisen und 299 Mitglieder über die Landesliste der jeweiligen Partei gewählt werden.

Als Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland übt der Bundestag u. a. folgende Aufgaben aus:

  • Gesetzgebung (Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und die Bundesgesetze)
  • Parlamentarische Kontrolle der Regierungsarbeit
  • Wahl der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers
  • Mitwirkung bei der Wahl des Bundespräsidenten und der Bundesrichter
  • Mitbestimmung bei Entscheidungen über den Bundeshaushalt
  • Mitbestimmung über die Einsätze der Bundeswehr im Ausland

Den Vorsitz im Bundestag übt der Bundestagspräsident aus.

Wahlsystem und Rechtsgrundlagen

Das für die Bundestagswahl geltende Recht ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden Rechtsgrundlagen:

Die Wahl der Abgeordneten unterliegt den folgenden Wahlrechtsgrundsätzen:

  • Allgemein: Jede Person, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, kann an der Bundestagswahl teilnehmen.
  • Unmittelbar: Die Abgeordneten werden von den Wahlberechtigten direkt gewählt
  • Frei: Jeder Wahlberechtigte entscheidet selbst, wem er seine Stimme gibt
  • Gleich: Jede Stimme hat die gleiche Gewichtung
  • Geheim: Es darf nicht nachvollziehbar sein, wie jemand gewählt hat

Das Wahlsystem ist ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl. Danach werden die Abgeordneten zur Hälfte in den Bundestagswahlkreisen mit einfacher Mehrheit direkt gewählt, zur anderen Hälfte nach Verhältniswahlgrundsätzen aus Landeslisten.

Deshalb hat jeder zwei Stimmen. Die "Erststimme" für die Wahl des Direktkandidaten aus dem Wahlkreis und die "Zweitstimme" für die Wahl der Landesliste.

Der Deutsche Bundestag wird grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist in 299 Wahlkreise aufgeteilt.

Das Dortmunder Stadtgebiet ist in zwei Bundestagswahlkreise eingeteilt:

Wahlkreis 142 (Dortmund I), mit den Stadtbezirken:

Wahlkreis 143 (Dortmund II), mit den Stadtbezirken:

Die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag findet am 26. September 2021 statt.

Wer darf in Dortmund an der Bundestagswahl teilnehmen?

Wahlberechtigt für die Bundestagswahl sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag:

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Dortmund haben
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind

Nach der notwendigen Gesetzesänderung dürfen nun auch wieder Deutsche, die dauerhaft im Ausland leben, also in Deutschland keinen festen Wohnsitz haben, an der Bundestagswahl teilnehmen. Die bisherige Regelung wurde im Juli 2012 für verfassungswidrig erklärt und nun durch neue gesetzliche Vorschriften ersetzt. Wie im Ausland lebende Deutsche bei der Bundestagswahl Ihre Stimmen abgeben können, erfahren Sie unter dem Punkt "Wahlrecht für im Ausland lebende Deutsche".

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Juli 2012 wurde eine Änderung des Wahlrechts für im Ausland lebende Deutsche notwendig. Mit Wirkung vom 3. Mai 2013 ist die Neuregelung des Wahlrechts für Auslandsdeutsche nun in Kraft getreten.

An dem grundsätzlichen Ablauf zur Wahlteilnahme hat sich nichts geändert. Es muss zunächst ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Gemeinde gestellt werden. Mit diesem Antrag wird gleichzeitig ein Wahlschein beantragt, wodurch Ihnen anschließend direkt die Briefwahlunterlagen zugesendet werden (Antrag unten auf dieser Seite).

Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben (also keinen festen Wohnsitz in Deutschland haben), können einen Antrag auf Eintragung in des Wählerverzeichnis dann stellen, wenn Sie eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie haben nach Ihrem 14. Geburtstag mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt und dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück.

Wenn Sie die Voraussetzungen dieser ersten Alternative erfüllen, können Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Die Stadt Dortmund ist dann für Ihren Antrag zuständig, wenn Sie vor Ihrem Fortzug in das Ausland zuletzt in Dortmund Ihren Wohnsitz hatten.

2. Sie haben aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und sind von ihnen betroffen.

Aus dieser zweiten Alternative könnte sich Ihr Wahlrecht ergeben, wenn Sie

  • die Voraussetzungen der ersten Alternative nicht oder nicht mehr erfüllen (z.B. liegt Ihr Aufenthalt länger als 25 Jahre zurück oder Sie lebten nur vor dem 14. Lebensjahr in Deutschland)
  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, jedoch niemals in Deutschland wohnhaft waren

Die notwendige Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland muss im Einzelfall persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben worden sein. Eine rein passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, ist nicht ausreichend.

Eine Betroffenheit kann sich daraus ergeben, dass ein Auslandsdeutscher aktuell (zum Beispiel aufgrund des Arbeitgebers) der deutschen Hoheitsgewalt unterliegt, ist aber nicht darauf beschränkt. Exemplarisch werden in der Gesetzesbegründung u.a. folgende Zielgruppen für diese zweite Alternative genannt:

  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an deutschen Auslandsvertretungen, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, bei Organisationen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien.
  • sogenannte Grenzpendler, die ihren Wohnsitz zwar im Ausland, zumeist nahe der Bundesgrenze haben, ihre Arbeits- oder Dienstleistung aber regelmäßig im Inland erbringen.
  • Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Sie die Voraussetzungen der zweiten Alternative erfüllen, können Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Tatsachen, die eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland belegen, müssen im Antrag glaubhaft gemacht werden.

Die Stadt Dortmund ist für Ihren Antrag dann zuständig, wenn Sie vor Ihrem Fortzug in das Ausland zuletzt in Dortmund Ihren Wohnsitz hatten. Sollten Sie noch niemals in Deutschland Ihren Wohnsitz gehabt haben, ist die Stadt Dortmund zuständig, wenn hier Ihr schwerpunktmäßiger Bezugspunkt zu den politischen Verhältnissen Deutschlands liegt. Sollte auch ein solcher Bezugspunkt nicht bestimmbar sein, ist die Gemeinde zuständig, wo der letzte Vorfahre in gerader Linie seinen letzten Wohnsitz hatte.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auch auf den Seiten des Bundeswahlleiters.